Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 6 · BT-Drs. 15/3593 · S. 14
Zu Artikel 6 (Änderung der Verordnung über radio-
Zu Artikel 6 (Änderung der Verordnung über radio- aktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine Anpassung an den technischen Fortschritt. Heute findet die Bestrahlung der Blutprodukte mit leistungsfähigeren Geräten statt, die eine Energie- leistung von mindestens 6 bis 10 Megaelektronvolt (MeV) haben. Da die Entwicklung der Geräte weitergeht, ist die ur- sprüngliche Regelung durch eine offenere Formulierung ersetzt worden, um bei Änderungen in der medizinischen Wissenschaft und Technik nicht laufend die Verordnung än- dern zu müssen. Zu Buchstabe b Die Bestrahlung von Wundblutzubereitungen wird aus der Pflicht zur Zulassung nach der AMRadV herausgenommen, weil diese Produkte patientenindividuell hergestellt werden und nicht standardisierungsfähig sind. Die modellhafte Zu- lassung ist hier nicht möglich. Zu Nummer 2 Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung in Nummer 1 Buchstabe b.
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Herkunft
BT-Drs. 15/3593, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 56.947–57.920 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 92b75720981cbacb….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP