Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 11 · BT-Drs. 15/2494 · S. 45
Zu Artikel 11 (Inkrafttreten)
Zu Artikel 11 (Inkrafttreten) Artikel 11 regelt das Inkrafttreten des beantragten Gesetzes. Grundsätzlich soll das vorgeschlagene Gesetz so schnell wie möglich, also am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten. Allerdings ist eine Ausnahme erforderlich: Das neue Vergütungssystem sollte möglichst an einem 1. Ja- nuar in Kraft treten, damit durch einen klaren Schnitt die Um- stellungsarbeit erleichtert wird. Auch ist für die Praxis ein ausreichender Vorlauf erforderlich. Der in Absatz 2 vorge- schlagene Zeitpunkt am 1. Januar 2005 wird diesen Anforde- rungen gerecht. Drucksache 15/2494 – 46 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung Die Bundesregierung begrüßt die Zielrichtung des Entwurfs, die vorhandenen Instrumente zur Betreuungsvermeidung, insbesondere die Vorsorgevollmacht, zu stärken. Ebenso wird die angestrebte Entbürokratisierung des Betreuungswe- sens begrüßt, bei der vor allem die Pauschalierung der Vergü- tung und des Aufwendungsersatzes der Berufsbetreuer als ein geeignetes Mittel erscheint. Gegen einzelne Vorschläge des Gesetzentwurfs hat die Bun- desregierung grundsätzliche Bedenken. Das betrifft die Ein- führung einer gesetzlichen Vertretungsmacht für Ehegatten und Lebenspartner im Bereich der Vermögenssorge sowie die gerichtliche Genehmigung bei der zwangsweisen Zuführung zur ärztlichen Heilbehandlung. Bedenken bestehen auch in- soweit, als der Entwurf vorsieht, die Einholung eines eigenen Gutachtens über die Betreuungsbedürftigkeit in das Ermes- sen des Vormundschaftsgerichts zu stellen und stattdessen in anderen behördlichen oder gerichtlichen Verfahren erstellte Gutachten zu verwerten.
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Herkunft
BT-Drs. 15/2494, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 239.022–240.695 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.61) +D1D2D3 · Prüfwert 76bec6e95b6bedf5….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP