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Artikel 11 · BT-Drs. 15/2494 · S. 45

Zu Artikel 11 (Inkrafttreten)

Zu Artikel 11 (Inkrafttreten)
Artikel 11 regelt das Inkrafttreten des beantragten Gesetzes.
Grundsätzlich soll das vorgeschlagene Gesetz so schnell wie
möglich, also am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.
Allerdings ist eine Ausnahme erforderlich:
Das neue Vergütungssystem sollte möglichst an einem 1. Ja-
nuar in Kraft treten, damit durch einen klaren Schnitt die Um-
stellungsarbeit erleichtert wird. Auch ist für die Praxis ein
ausreichender Vorlauf erforderlich. Der in Absatz 2 vorge-
schlagene Zeitpunkt am 1. Januar 2005 wird diesen Anforde-
rungen gerecht.
Drucksache 15/2494 – 46 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung
Die Bundesregierung begrüßt die Zielrichtung des Entwurfs,
die vorhandenen Instrumente zur Betreuungsvermeidung,
insbesondere die Vorsorgevollmacht, zu stärken. Ebenso
wird die angestrebte Entbürokratisierung des Betreuungswe-
sens begrüßt, bei der vor allem die Pauschalierung der Vergü-
tung und des Aufwendungsersatzes der Berufsbetreuer als
ein geeignetes Mittel erscheint.
Gegen einzelne Vorschläge des Gesetzentwurfs hat die Bun-
desregierung grundsätzliche Bedenken. Das betrifft die Ein-
führung einer gesetzlichen Vertretungsmacht für Ehegatten
und Lebenspartner im Bereich der Vermögenssorge sowie die
gerichtliche Genehmigung bei der zwangsweisen Zuführung
zur ärztlichen Heilbehandlung. Bedenken bestehen auch in-
soweit, als der Entwurf vorsieht, die Einholung eines eigenen
Gutachtens über die Betreuungsbedürftigkeit in das Ermes-
sen des Vormundschaftsgerichts zu stellen und stattdessen in
anderen behördlichen oder gerichtlichen Verfahren erstellte
Gutachten zu verwerten.

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Herkunft

BT-Drs. 15/2494, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 239.022–240.695 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.61) +D1D2D3 · Prüfwert 76bec6e95b6bedf5….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP