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Artikel 3 · BT-Drs. 15/1709 · S. 16

Zu Artikel 3 (Änderung des Sortenschutzgesetzes)

Zu Artikel 3 (Änderung des Sortenschutzgesetzes)
Die Änderung des Sortenschutzgesetzes wird durch die Ein-
führung der gegenseitigen Zwangslizenzen wegen Abhän-
gigkeit zwischen Patenten und Sortenschutzrechten notwen-
dig. Dabei wird vorgeschlagen, die im Sortenschutzgesetz
in § 12 vorgesehene Bezeichnung „Zwangsnutzungsrecht“
beizubehalten. Da das Sortenschutzgesetz bisher keinen Fall
von Kreuzlizenzen, auf den Bezug genommen werden kann,
regelt, wird mit dem neuen § 12a eine ausführliche Rege-
lung der Voraussetzungen des Zwangsnutzungsrechts ent-
sprechend den Bestimmungen der Richtlinie in das Sorten-
schutzgesetz eingefügt. Da es sich bei der Entscheidung
über eine Zwangslizenz um eine Folgeentscheidung zu der
Erteilung des Schutzrechts handelt, erscheint es sachge-
recht, die Entscheidung über die Erteilung einer Zwangsli-
zenz an einem gewerblichen Schutzrecht jeweils der Stelle
zu übertragen, die für die Erteilung des gewerblichen
Schutzrechts selbst zuständig ist. Ein Patentinhaber, der
eine Zwangslizenz am Sortenschutz begehrt, beantragt diese
beim Bundessortenamt.

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Herkunft

BT-Drs. 15/1709, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 63.203–64.296 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.64) +D1D2D3 · Prüfwert b32284b9b0731348….

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