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Artikel 22 · BT-Drs. 15/1516 · S. 75

Zu Artikel 22 (Sozialgerichtsgesetz)

Zu Artikel 22 (Sozialgerichtsgesetz)
Die passiven Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsu-
chende sind wie die Hilfe zum Lebensunterhalt und die
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung be-
darfsorientierte Fürsorgeleistungen. Für die letztgenannten
Leistungen sind bereits die Verwaltungsgerichte zuständig.
Die passiven Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsu-
chende lehnen sich in wesentlichen Grundzügen an die
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfege-
setz an. Der bisherige Zusammenhang der Arbeitslosenhilfe
mit der Versicherungsleistung Arbeitslosengeld, insbeson-
dere die Abhängigkeit der Höhe der Leistung vom ehemals
erzielten Arbeitsentgelt, besteht beim Arbeitslosengeld II
nicht mehr.
Auf Grund der Sachnähe und zur Sicherstellung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung für vergleichbare Lebenssach-
verhalte muss für alle genannten Leistungen derselbe
Rechtsweg eröffnet werden. Hierfür bieten sich die Verwal-
tungsgerichte an.

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Herkunft

BT-Drs. 15/1516, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 359.944–360.916 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.55) +D1D2D3 · Prüfwert 6688f170d118d72e….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP