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Artikel 22 · BT-Drs. 15/1516 · S. 75
Zu Artikel 22 (Sozialgerichtsgesetz)
Zu Artikel 22 (Sozialgerichtsgesetz) Die passiven Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsu- chende sind wie die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung be- darfsorientierte Fürsorgeleistungen. Für die letztgenannten Leistungen sind bereits die Verwaltungsgerichte zuständig. Die passiven Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsu- chende lehnen sich in wesentlichen Grundzügen an die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfege- setz an. Der bisherige Zusammenhang der Arbeitslosenhilfe mit der Versicherungsleistung Arbeitslosengeld, insbeson- dere die Abhängigkeit der Höhe der Leistung vom ehemals erzielten Arbeitsentgelt, besteht beim Arbeitslosengeld II nicht mehr. Auf Grund der Sachnähe und zur Sicherstellung einer ein- heitlichen Rechtsprechung für vergleichbare Lebenssach- verhalte muss für alle genannten Leistungen derselbe Rechtsweg eröffnet werden. Hierfür bieten sich die Verwal- tungsgerichte an.
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Herkunft
BT-Drs. 15/1516, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 359.944–360.916 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.55) +D1D2D3 · Prüfwert 6688f170d118d72e….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP