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Artikel 60 · BT-Drs. 15/1514 · S. 77

Zu Artikel 60 (Änderung des Gesetzes über eine

Zu Artikel 60 (Änderung des Gesetzes über eine
bedarfsorientierte Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung)
Zu Nummer 1 bis 3
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an die Rege-
lungen des Zwölften Buches. Dies gilt auch für den Wegfall
des Erhöhungssatzes zum Regelsatz, da eine vergleichs-
weise Pauschalierung jetzt auch im Zwölften Buch erfolgt,
die in den Regelsatz einbezogen wird. Aus dem gleichen
Grunde ändern sich die Prozentsätze in § 3.
Zu Nummer 4
Die Änderung in Buchstabe a ergibt sich aus dem Wegfall
der Einkommensgrenze nach dem bisherigen § 81 Abs. 1
des Bundessozialhilfegesetzes.
Zu Nummer 5
Die Träger der Sozialhilfe sind bereits nach dem bisheri-
gen § 8 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes (in der ab
1. Januar 2003 geltenden Fassung) verpflichtet, über An-
gelegenheiten des Gesetzes über eine bedarfsorientierte
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
(GSiG) zu beraten. Bereits aus der Begründung des Geset-
zes geht hervor (Bundestagsdrucksache 14/5150), dass es
Fälle geben kann, in denen die pauschalierten Leistungen
der Grundsicherung hinter dem individuellen Bedarf nach
dem Bundessozialhilfegesetz zurückbleiben und ein ergän-
zender Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe bestehen
bleibt. Die Träger der Grundsicherung sind verpflichtet, auf
diese Ansprüche hinzuweisen, um das Ziel zu erreichen, den
Lebensunterhalt des Antragsberechtigten zu sichern (§ 3
Abs. 1 Nr. 5 GSiG). Darüber hinaus ist die Grundsicherung
eine der Sozialhilfe vorgelagerte Leistung. Dies bedeutet,
dass Personen, die bislang Hilfe zum Lebensunterhalt erhal-
ten haben und die die Voraussetzungen für Leistungen nach
dem GSiG erfüllen, auf die Grundsicherung zu verweisen
sind. Mit der Benennung der Träger der Sozialhilfe im § 7
GSiG wird die bestehende Verpflich

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.116 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 15/1514, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 375.990–378.106 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert 6979da45e721b983….

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