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Artikel 14 · BT-Drs. 15/1553 · S. 134
Zu Artikel 14 (Änderung des Fünften Vermögens-
Zu Artikel 14 (Änderung des Fünften Vermögens- bildungsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 2) Die Neufassung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c beruht da- rauf, dass im Investmentgesetz keine gesetzlichen Fondska- tegorien mehr vorgesehen sind. Die bisher aufgezählten Son- dervermögen-Typen sind den Sondervermögen nach Maß- gabe der §§ 46 bis 90 InvG vergleichbar. Unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Fünften Vermögensbil- dungsgesetzes sind diese Sondervermögen für die Anlage nach diesem Gesetz geeignet. Die weiteren Änderungen sind redaktionelle Folgeänderungen aufgrund der Zusammen- führung des AuslInvestmG und des KAGG im Investment- gesetz, der Streichung der Beteiligungs-Sondervermögen und der Anpassung der Begriffe an die geänderte Richtlinie 85/611/EWG. Zudem wird klargestellt, dass nur ausländi- Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 135 – Drucksache 15/1553 sche Investmentanteile, die nach dem Investmentgesetz „öf- fentlich“ vertrieben werden dürfen, erfasst werden. Zu Nummer 2 (§ 8) Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Doppelbuchstabe bb Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
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Herkunft
BT-Drs. 15/1553, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 675.712–676.939 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert fdf05a0a54b16b9c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP