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Artikel 14 · BT-Drs. 15/1553 · S. 134

Zu Artikel 14 (Änderung des Fünften Vermögens-

Zu Artikel 14 (Änderung des Fünften Vermögens-
bildungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 2)
Die Neufassung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c beruht da-
rauf, dass im Investmentgesetz keine gesetzlichen Fondska-
tegorien mehr vorgesehen sind. Die bisher aufgezählten Son-
dervermögen-Typen sind den Sondervermögen nach Maß-
gabe der §§ 46 bis 90 InvG vergleichbar. Unter Beachtung
der weiteren Voraussetzungen des Fünften Vermögensbil-
dungsgesetzes sind diese Sondervermögen für die Anlage
nach diesem Gesetz geeignet. Die weiteren Änderungen sind
redaktionelle Folgeänderungen aufgrund der Zusammen-
führung des AuslInvestmG und des KAGG im Investment-
gesetz, der Streichung der Beteiligungs-Sondervermögen
und der Anpassung der Begriffe an die geänderte Richtlinie
85/611/EWG. Zudem wird klargestellt, dass nur ausländi-
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 135 – Drucksache 15/1553
sche Investmentanteile, die nach dem Investmentgesetz „öf-
fentlich“ vertrieben werden dürfen, erfasst werden.
Zu Nummer 2 (§ 8)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

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Herkunft

BT-Drs. 15/1553, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 675.712–676.939 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert fdf05a0a54b16b9c….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP