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Artikel 3 · BT-Drs. 15/3672 · S. 16

Zu Artikel 3 (Änderung der Bundespflegesatz-

Zu Artikel 3 (Änderung der Bundespflegesatz-
verordnung)
Zu Nummer 1 (§ 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV)
Die zusätzlichen Kosten infolge der Umsetzung des Geset-
zes über die Berufe in der Krankenpflege und zur Änderung
anderer Gesetze werden ab dem Jahr 2005 nicht mehr über
das Krankenhausbudget, sondern über das gesonderte Aus-
bildungsbudget nach § 17a KHG finanziert. § 6 Abs. 1
Satz 4 Nr. 7 wird deshalb gestrichen.
Zu Nummer 2 (§ 10 BPflV)
Redaktionelle Änderung infolge der Neufassung des § 17a
KHG zur Finanzierung der Ausbildungsstätten und der
Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen (Artikel 1).
Zu Nummer 3 (§ 26 BPflV)
Anpassung der Vorschrift zur Ausgliederung der Ausbil-
dungsstätten und der Mehrkosten der Ausbildungsvergütun-
gen aus dem Krankenhausbudget an die Neufassung des
§ 17a KHG (Artikel 1). Von dem Krankenhausbudget wer-
den die Ausbildungskosten des Jahres 2004 abgezogen.
Fehlschätzungen bei der Ausgliederung können einmalig
berichtigt werden.

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Herkunft

BT-Drs. 15/3672, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 77.877–78.843 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 272a9bfca401055c….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP