Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 15/3672 · S. 16
Zu Artikel 3 (Änderung der Bundespflegesatz-
Zu Artikel 3 (Änderung der Bundespflegesatz- verordnung) Zu Nummer 1 (§ 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV) Die zusätzlichen Kosten infolge der Umsetzung des Geset- zes über die Berufe in der Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze werden ab dem Jahr 2005 nicht mehr über das Krankenhausbudget, sondern über das gesonderte Aus- bildungsbudget nach § 17a KHG finanziert. § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 7 wird deshalb gestrichen. Zu Nummer 2 (§ 10 BPflV) Redaktionelle Änderung infolge der Neufassung des § 17a KHG zur Finanzierung der Ausbildungsstätten und der Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen (Artikel 1). Zu Nummer 3 (§ 26 BPflV) Anpassung der Vorschrift zur Ausgliederung der Ausbil- dungsstätten und der Mehrkosten der Ausbildungsvergütun- gen aus dem Krankenhausbudget an die Neufassung des § 17a KHG (Artikel 1). Von dem Krankenhausbudget wer- den die Ausbildungskosten des Jahres 2004 abgezogen. Fehlschätzungen bei der Ausgliederung können einmalig berichtigt werden.
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Herkunft
BT-Drs. 15/3672, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 77.877–78.843 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 272a9bfca401055c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP