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Artikel 1 · BT-Drs. 15/3672 · S. 11

Zu Artikel 1 (Änderung des Krankenhaus-

Zu Artikel 1 (Änderung des Krankenhaus-
finanzierungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 2 Nr. 1a KHG)
Folgeänderung im Hinblick auf den Wegfall der Ausbildung
zur Wochenpflegerin durch das Hebammengesetz vom
4. Juni 1985.
Zu Nummer 2 (§ 17 Abs. 2a KHG)
Nach der verpflichtenden Einführung des neuen DRG-Ver-
gütungssystems im Jahr 2004 können die Vorgaben zu dem
bisherigen Fallpauschalensystem nach der Bundespflege-
satzverordnung (BPflV) aufgehoben werden.
Zu Nummer 3 (§ 17a KHG)
Zu Buchstabe a
Absatz 1, der die Pflegesatzfähigkeit der Ausbildungskosten
und die Anrechnung von Auszubildenden auf die Stellen
von voll ausgebildeten Personen regelt, wird redaktionell
angepasst. Dabei wird klargestellt, dass auch die Kosten der
Ausbildungsstätten nur insoweit über Entgelte finanziert
werden, als es sich um pflegesatzfähige Kosten nach dem
Krankenhausfinanzierungsgesetz handelt.
Auf Grund einer schwierigen Datenlage und der sehr unter-
schiedlichen Ausgangssituation soll die ab dem 1. Januar
2005 vorgesehene Finanzierung der Ausbildungsstätten und
der Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen mit Hilfe von
landeseinheitlichen Pauschalen ersetzt werden durch eine
weiterhin krankenhausindividuelle Vereinbarung eines Aus-
bildungsbudgets. Nach Absatz 2 treten an die Stelle der bis-
her angestrebten Pauschalen nunmehr Richtwerte, die die
durchschnittlichen Kosten der Ausbildungsstätten und Aus-
bildungsvergütungen im Lande widerspiegeln. Die Richt-
werte werden weiterhin von den Selbstverwaltungspartnern
auf der Bundesebene vereinbart. Sie können regional oder
länderbezogen differenziert werden. Soweit möglich sollen
die sehr unterschiedlichen Kosten der Ausbildungsstätten
mittelfristig auf dem Verhandlungswege an diese Richt-
werte angepasst werden. Ziel ist es, zu wirtschaftlicheren
Ausbildun

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 16.258 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 15/3672, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 49.222–65.480 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 272a9bfca401055c….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP