Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 15/3672 · S. 11
Zu Artikel 1 (Änderung des Krankenhaus-
Zu Artikel 1 (Änderung des Krankenhaus- finanzierungsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 2 Nr. 1a KHG) Folgeänderung im Hinblick auf den Wegfall der Ausbildung zur Wochenpflegerin durch das Hebammengesetz vom 4. Juni 1985. Zu Nummer 2 (§ 17 Abs. 2a KHG) Nach der verpflichtenden Einführung des neuen DRG-Ver- gütungssystems im Jahr 2004 können die Vorgaben zu dem bisherigen Fallpauschalensystem nach der Bundespflege- satzverordnung (BPflV) aufgehoben werden. Zu Nummer 3 (§ 17a KHG) Zu Buchstabe a Absatz 1, der die Pflegesatzfähigkeit der Ausbildungskosten und die Anrechnung von Auszubildenden auf die Stellen von voll ausgebildeten Personen regelt, wird redaktionell angepasst. Dabei wird klargestellt, dass auch die Kosten der Ausbildungsstätten nur insoweit über Entgelte finanziert werden, als es sich um pflegesatzfähige Kosten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz handelt. Auf Grund einer schwierigen Datenlage und der sehr unter- schiedlichen Ausgangssituation soll die ab dem 1. Januar 2005 vorgesehene Finanzierung der Ausbildungsstätten und der Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen mit Hilfe von landeseinheitlichen Pauschalen ersetzt werden durch eine weiterhin krankenhausindividuelle Vereinbarung eines Aus- bildungsbudgets. Nach Absatz 2 treten an die Stelle der bis- her angestrebten Pauschalen nunmehr Richtwerte, die die durchschnittlichen Kosten der Ausbildungsstätten und Aus- bildungsvergütungen im Lande widerspiegeln. Die Richt- werte werden weiterhin von den Selbstverwaltungspartnern auf der Bundesebene vereinbart. Sie können regional oder länderbezogen differenziert werden. Soweit möglich sollen die sehr unterschiedlichen Kosten der Ausbildungsstätten mittelfristig auf dem Verhandlungswege an diese Richt- werte angepasst werden. Ziel ist es, zu wirtschaftlicheren Ausbildun
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 16.258 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 15/3672, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 49.222–65.480 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 272a9bfca401055c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP