Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 7 · BT-Drs. 15/1206 · S. 45
Zu Artikel 7 (Änderung des Sechsten Buches
Zu Artikel 7 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 (§ 2) Die Änderung stellt eine Folgeänderung zur Änderung der Handwerksordnung dar. Mit ihr wird der „Status quo“ der derzeitigen Rentenversicherungspflicht selbständiger Hand- werker aufrechterhalten. Drucksache 15/1206 – 46 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode Aufgrund der Neustrukturierung der Anlagen A und B zur Handwerksordnung werden zahlreiche Handwerke zulas- sungsfrei. Um den Kreis der versicherungspflichtigen Handwerker unverändert zu lassen, muss daher die entspre- chende, bisher nur auf die in der Handwerksrolle eingetra- genen Handwerker Bezug nehmende Vorschrift im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch um die Handwerker, die künftig ein zulassungsfreies Handwerksgewerbe ausüben, erweitert werden. Im Übrigen handelt es sich um eine redaktionelle Anpas- sung in Folge der Änderung von § 4 der Handwerksord- nung. Zu Nummer 2 (§ 196 Abs. 3) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung von § 2 im melderechtlichen Bereich.
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Herkunft
BT-Drs. 15/1206, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 223.664–224.684 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert c07ac50ccd6b9c45….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP