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Artikel 7 · BT-Drs. 15/1206 · S. 45

Zu Artikel 7 (Änderung des Sechsten Buches

Zu Artikel 7 (Änderung des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 2)
Die Änderung stellt eine Folgeänderung zur Änderung der
Handwerksordnung dar. Mit ihr wird der „Status quo“ der
derzeitigen Rentenversicherungspflicht selbständiger Hand-
werker aufrechterhalten.
Drucksache 15/1206 – 46 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
Aufgrund der Neustrukturierung der Anlagen A und B zur
Handwerksordnung werden zahlreiche Handwerke zulas-
sungsfrei. Um den Kreis der versicherungspflichtigen
Handwerker unverändert zu lassen, muss daher die entspre-
chende, bisher nur auf die in der Handwerksrolle eingetra-
genen Handwerker Bezug nehmende Vorschrift im Sechsten
Buch Sozialgesetzbuch um die Handwerker, die künftig ein
zulassungsfreies Handwerksgewerbe ausüben, erweitert
werden.
Im Übrigen handelt es sich um eine redaktionelle Anpas-
sung in Folge der Änderung von § 4 der Handwerksord-
nung.
Zu Nummer 2 (§ 196 Abs. 3)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung von
§ 2 im melderechtlichen Bereich.

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Herkunft

BT-Drs. 15/1206, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 223.664–224.684 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert c07ac50ccd6b9c45….

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