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Artikel 1 · BT-Drs. 16/575 · S. 7

Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 241b)

Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 241b)
Der Begriff „Nachstellung“ entspricht sinngemäß dem für
das Phänomen ansonsten verwendeten englischen Begriff
„Stalking“. Er umschreibt den Kern der Tathandlung. Typi-
sche Folge der Nachstellung ist eine Beeinträchtigung der
Freiheitssphäre des Opfers. Der Tatbestand ist deshalb in
den 18. Abschnitt des StGB unter den Straftaten gegen die
persönliche Freiheit, in Nachbarschaft zur Bedrohung
(§ 241 StGB), zu der er inhaltliche Bezüge aufweist, einzu-
stellen.
Zu Absatz 1
Tathandlung ist das unbefugte Nachstellen durch beharrliche
unmittelbare und mittelbare Annäherungshandlungen an das
Opfer und näher bestimmte Drohungen nach den Nummern 1
bis 4. Der Begriff des Nachstellens wird u. a. im Gewalt-
schutzgesetz sowie in § 292 Abs. 1 Nr. 1, § 329 Abs. 3
Nr. 6 StGB verwendet. Er umfasst das Anschleichen, Heran-
pirschen, Auflauern, Aufsuchen, Verfolgen, Anlocken, Fal-
len stellen und das Treibenlassen durch Dritte (Schäfer in:
Leipziger Kommentar, StGB, 10. Auflage § 292, Rn. 41, 43;
Eser/Heine, in: Schönke-Schröder, StGB, Kommentar,
26. Auflage § 292, Rn. 5; Tröndle/Fischer, StGB, Kommen-
tar, 52. Auflage § 292, Rn. 11). Im vorliegenden Kontext
umschreibt der Begriff damit alle Handlungen, die darauf
ausgerichtet sind, durch unmittelbare oder mittelbare An-
näherungen an das Opfer in dessen persönlichen Lebens-
bereich einzugreifen und dadurch seine Handlungs- und Ent-
schließungsfreiheit zu beeinträchtigen.
Bei dem Merkmal „unbefugt“ handelt es sich um einen zum
Tatbestand gehörenden Umstand, der dessen Anwendungs-
bereich auf die strafwürdigen Fälle beschränkt. Es stellt zum
einen klar, dass ein ausdrückliches oder konkludentes Ein-
verständnis des Opfers den Tatbestand ausschließt. Zum an-
deren handelt der Täter nicht unbefugt, wenn er sich 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 10.462 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/575, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 12.554–23.016 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.35) +D1D2D3 · Prüfwert c701dac4b87062cc….

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