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Artikel 7 · BT-Drs. 15/1072 · S. 15
Zu Artikel 7 (Änderung der Verordnung zur
Zu Artikel 7 (Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften) Zu Nummer 1 (§ 5 Abs. 2) Die Änderungen sind jeweils notwendig, da gemäß dem Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz künftig auch Staatsangehörigen der Schweiz das Ablegen der Eignungs- prüfung zu ermöglichen ist. Zu Nummer 2 (§ 54) Die Änderung erfolgt zur Umsetzung der Richtlinie 2001/ 19/EG in nationales Recht: Der Aufnahmemitgliedstaat muss künftig Bescheinigungen über eine bestehende Be- Drucksache 15/1072 – 16 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode rufshaftpflichtversicherung im Herkunftsstaat als gleich- wertig anerkennen, wenn diese in Bezug auf Deckungsbe- dingungen und -umfang den im Aufnahmemitgliedstaat gel- tenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften genügt. Kündigt oder unterbricht ein bei einem in Deutschland täti- gen Versicherungsunternehmen versicherter Steuerberater seine Berufshaftpflichtversicherung, so macht dieses Unter- nehmen der zuständigen Steuerberaterkammer hiervon ge- mäß § 53 Abs. 2 DVStB Mitteilung, damit die Steuerbera- terkammer ihrer Verpflichtung zur Berufsaufsicht nachkom- men und aus diesem Verstoß gegen die Berufspflichten (vgl. § 40 Abs. 3 Nr. 3 StBerG, § 46 Abs. 2 Nr. 3 StBerG) gege- benenfalls Konsequenzen ziehen kann. Da Versicherungs- unternehmen, die nur im Ausland tätig sind, zu solchen Mit- teilungen nicht verpflichtet werden können, wurde in Ab- satz 3 eine Pflicht zum regelmäßigen Nachweis der beste- henden Berufshaftpflichtversicherung gegenüber der zu- ständigen Steuerberaterkammer eingeführt. Dies ist aus Ver- braucherschutzgründen gerechtfertigt.
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Herkunft
BT-Drs. 15/1072, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 59.371–61.044 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.55) +D1D2D3 · Prüfwert cba13dcd70be4b47….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP