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Artikel 7 · BT-Drs. 15/1072 · S. 15

Zu Artikel 7 (Änderung der Verordnung zur

Zu Artikel 7 (Änderung der Verordnung zur
Durchführung der Vorschriften über
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte
und Steuerberatungsgesellschaften)
Zu Nummer 1 (§ 5 Abs. 2)
Die Änderungen sind jeweils notwendig, da gemäß dem
Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz künftig auch
Staatsangehörigen der Schweiz das Ablegen der Eignungs-
prüfung zu ermöglichen ist.
Zu Nummer 2 (§ 54)
Die Änderung erfolgt zur Umsetzung der Richtlinie 2001/
19/EG in nationales Recht: Der Aufnahmemitgliedstaat
muss künftig Bescheinigungen über eine bestehende Be-
Drucksache 15/1072 – 16 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
rufshaftpflichtversicherung im Herkunftsstaat als gleich-
wertig anerkennen, wenn diese in Bezug auf Deckungsbe-
dingungen und -umfang den im Aufnahmemitgliedstaat gel-
tenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften genügt.
Kündigt oder unterbricht ein bei einem in Deutschland täti-
gen Versicherungsunternehmen versicherter Steuerberater
seine Berufshaftpflichtversicherung, so macht dieses Unter-
nehmen der zuständigen Steuerberaterkammer hiervon ge-
mäß § 53 Abs. 2 DVStB Mitteilung, damit die Steuerbera-
terkammer ihrer Verpflichtung zur Berufsaufsicht nachkom-
men und aus diesem Verstoß gegen die Berufspflichten (vgl.
§ 40 Abs. 3 Nr. 3 StBerG, § 46 Abs. 2 Nr. 3 StBerG) gege-
benenfalls Konsequenzen ziehen kann. Da Versicherungs-
unternehmen, die nur im Ausland tätig sind, zu solchen Mit-
teilungen nicht verpflichtet werden können, wurde in Ab-
satz 3 eine Pflicht zum regelmäßigen Nachweis der beste-
henden Berufshaftpflichtversicherung gegenüber der zu-
ständigen Steuerberaterkammer eingeführt. Dies ist aus Ver-
braucherschutzgründen gerechtfertigt.

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Herkunft

BT-Drs. 15/1072, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 59.371–61.044 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.55) +D1D2D3 · Prüfwert cba13dcd70be4b47….

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