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Artikel 4 · BT-Drs. 15/1853 · S. 18

Zu Artikel 4 (Änderung des Depotgesetzes)

Zu Artikel 4 (Änderung des Depotgesetzes)
Von der Praxis wird kritisiert, die Eigenanzeige in Papier-
form sei abwicklungstechnisch äußerst beschwerlich. Diese
führe z. B. bei der Deutschen Bundesbank bei grenzüber-
schreitenden Sicherheitenlieferungen im ESZB dazu, dass
die vorgesehenen Abwicklungshöchstzeiten um ein Vielfa-
ches überschritten würden. Die Papiere würden zwar recht
schnell dem inländischen Institut auf dessen Depot in den
Büchern der Bank gutgebracht, könnten aber erst als wirk-
sam verpfändet behandelt werden, wenn das Institut die
schriftliche Eigenanzeige übermittelt hat. Beschwerlich er-
wies sich neben der Schriftform auch das weitere Form-
erfordernis der Anzeige „für jedes einzelne Geschäft aus-
drücklich“, da dies die Abwicklung der Einzeltransaktionen
ebenfalls belastet und eine Kennzeichung der Eigen-
bestände eines Kreditinstituts in vorweggenommener oder
auf das Depot bezogener Form verhindert. Die nun vorgese-
hene formlose Erklärung wird deshalb zu einer Beschleuni-
gung der Abwicklung beitragen.

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Herkunft

BT-Drs. 15/1853, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 77.047–78.090 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert 1cc62a3a3111e07d….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP