Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 15/1853 · S. 18
Zu Artikel 4 (Änderung des Depotgesetzes)
Zu Artikel 4 (Änderung des Depotgesetzes) Von der Praxis wird kritisiert, die Eigenanzeige in Papier- form sei abwicklungstechnisch äußerst beschwerlich. Diese führe z. B. bei der Deutschen Bundesbank bei grenzüber- schreitenden Sicherheitenlieferungen im ESZB dazu, dass die vorgesehenen Abwicklungshöchstzeiten um ein Vielfa- ches überschritten würden. Die Papiere würden zwar recht schnell dem inländischen Institut auf dessen Depot in den Büchern der Bank gutgebracht, könnten aber erst als wirk- sam verpfändet behandelt werden, wenn das Institut die schriftliche Eigenanzeige übermittelt hat. Beschwerlich er- wies sich neben der Schriftform auch das weitere Form- erfordernis der Anzeige „für jedes einzelne Geschäft aus- drücklich“, da dies die Abwicklung der Einzeltransaktionen ebenfalls belastet und eine Kennzeichung der Eigen- bestände eines Kreditinstituts in vorweggenommener oder auf das Depot bezogener Form verhindert. Die nun vorgese- hene formlose Erklärung wird deshalb zu einer Beschleuni- gung der Abwicklung beitragen.
BT-Drs. 15/1853 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 15/1853, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 77.047–78.090 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert 1cc62a3a3111e07d….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP