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Artikel 13 · BT-Drs. 15/1502 · S. 34
Zu Artikel 13 (Zweites Gesetz über die Kranken-
Zu Artikel 13 (Zweites Gesetz über die Kranken- versicherung der Landwirte) Zu Nummer 1 Der Beitragszuschuss nach § 4 Abs. 3 und § 59 Abs. 3 (hierzu vgl. Nummer 3) soll eine finanzielle Gleichstellung der von der Versicherungspflicht befreiten mit jenen der landwirtschaftlichen Krankenversicherung angehörenden Altenteiler bewirken, bei denen der Bund die nicht durch Beiträge gedeckten Leistungsaufwendungen trägt. Im Hin- blick auf die künftig nur noch teilweise Übernahme dieser Leistungsaufwendungen durch den Bund (vgl. Nummer 2) ist eine entsprechende Verringerung auch bei den Beitrags- zuschüssen erforderlich. Zu Nummer 2 Seit Einführung der landwirtschaftlichen Krankenversiche- rung im Jahre 1972 trägt der Bund den Unterschiedsbetrag zwischen den Leistungsaufwendungen für die Altenteiler und den von dieser Gruppe gezahlten Beiträgen. Damit er- folgte – wie in der Alterssicherung der Landwirte – eine Verknüpfung von Sozial- und Agrarpolitik zur Erleichte- rung des Strukturwandels der Landwirtschaft durch finanzi- elle Entlastung der Landwirte und solidarische Lastenüber- nahme durch die Gesamtbevölkerung (= Steuerzahler). Der Bundeszuschuss zur landwirtschaftlichen Krankenver- sicherung soll im Rahmen der Maßnahmen zur Haushalts- konsolidierung künftig auf der Grundlage von 85 v. H. der Leistungsaufwendungen für Altenteiler berechnet werden. Auf Grund des Finanzierungssystems der landwirtschaftli- chen Krankenversicherung wird dies dazu führen, dass die Krankenkassen-Beiträge der Aktiven im Bundesdurch- schnitt im Jahr des Inkrafttretens um etwa ein Drittel ange- hoben werden müssen. In Abhängigkeit von den Anteilen der Leistungsaufwendungen für Altenteiler an den Gesamt- ausgaben der einzelnen landwirtschaftlichen Krankenkassen wird es allerdings erhebliche regionale
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.481 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 15/1502, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 118.532–121.013 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert c009f601079bbadc….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP