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Artikel 9 · BT-Drs. 15/1180 · S. 28

Zu Artikel 9 gesetzes)

Zu Artikel 9 gesetzes)
Zu Nummer 1
Im Zusammenhang mit einer geplanten Neuorganisation der
Bundesvermögensverwaltung kann es erforderlich werden,
die bislang von den Bundesvermögensabteilungen der
Oberfinanzdirektionen wahrgenommenen Aufgaben ande-
ren Stellen zuzuweisen. Die Neufassung des § 27 AKG
schafft hierfür vorsorglich die rechtlichen Voraussetzungen.
Zu Nummer 2
§ 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG) ordnet
grundsätzlich das Erlöschen von Ansprüchen an, soweit das
Gesetz nichts anderes bestimmt. Anstelle der untergegange-
nen Ansprüche aus Kapitalanlagen sind im Dritten Teil des
AKG neue Ansprüche (Ablösungsschulden) getreten, die
sich gegen den Bund, das Bundeseisenbahnvermögen oder
die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation richte-
ten. Die Fristen für die Anmeldung der abzulösenden An-
sprüche sind seit langem endgültig abgelaufen. Die letzte
Frist für Spätaussiedler, die vor dem 1. Januar 1992 in die
Bundesrepublik Deutschland gelangt waren, lief zum
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 29 – Drucksache 15/1180
31. Dezember 1992 ab. Die Verbindlichkeiten des Bundes
aus ablösbaren Kapitalanlagen sind inzwischen getilgt.
Der Dritte Teil des AKG kann mithin aufgehoben werden.
Diese Maßnahme war aus Gründen der Rechtsbereinigung
auch vom Bundesrechnungshof gefordert worden. Der
Rechnungsprüfungsausschuss des Haushaltsausschusses des
Deutschen Bundestages hat sich dem mit Beschluss vom
17. Mai 2002 angeschlossen.

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BT-Drs. 15/1180, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 130.607–132.069 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.53) +D1D2D3 · Prüfwert 9e367bec6bd54d86….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP