Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 9 · BT-Drs. 15/1180 · S. 28
Zu Artikel 9 gesetzes)
Zu Artikel 9 gesetzes) Zu Nummer 1 Im Zusammenhang mit einer geplanten Neuorganisation der Bundesvermögensverwaltung kann es erforderlich werden, die bislang von den Bundesvermögensabteilungen der Oberfinanzdirektionen wahrgenommenen Aufgaben ande- ren Stellen zuzuweisen. Die Neufassung des § 27 AKG schafft hierfür vorsorglich die rechtlichen Voraussetzungen. Zu Nummer 2 § 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG) ordnet grundsätzlich das Erlöschen von Ansprüchen an, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Anstelle der untergegange- nen Ansprüche aus Kapitalanlagen sind im Dritten Teil des AKG neue Ansprüche (Ablösungsschulden) getreten, die sich gegen den Bund, das Bundeseisenbahnvermögen oder die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation richte- ten. Die Fristen für die Anmeldung der abzulösenden An- sprüche sind seit langem endgültig abgelaufen. Die letzte Frist für Spätaussiedler, die vor dem 1. Januar 1992 in die Bundesrepublik Deutschland gelangt waren, lief zum Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 29 – Drucksache 15/1180 31. Dezember 1992 ab. Die Verbindlichkeiten des Bundes aus ablösbaren Kapitalanlagen sind inzwischen getilgt. Der Dritte Teil des AKG kann mithin aufgehoben werden. Diese Maßnahme war aus Gründen der Rechtsbereinigung auch vom Bundesrechnungshof gefordert worden. Der Rechnungsprüfungsausschuss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages hat sich dem mit Beschluss vom 17. Mai 2002 angeschlossen.
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Herkunft
BT-Drs. 15/1180, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 130.607–132.069 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.53) +D1D2D3 · Prüfwert 9e367bec6bd54d86….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP