Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 8 · BT-Drs. 15/1830 · S. 11
Zu Artikel 8 (Beitragsgesetz-Landwirtschaft 2004
Zu Artikel 8 (Beitragsgesetz-Landwirtschaft 2004 – BGL 2004) Zu § 1 In Absatz 1 wird der Beitrag für Landwirte mit Unterneh- menssitz in den alten Ländern entsprechend dem Beitrags-/ Leistungsverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung des Leistungsspektrums der Alters- sicherung der Landwirte entsprechend den §§ 68, 69 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte bestimmt. In Absatz 2 wird – entsprechend dem noch niedrigeren all- gemeinen Lohn- und Einkommensniveau in den neuen Län- dern – der Beitrag für Landwirte mit Unternehmenssitz in den neuen Ländern bestimmt. Der Beitrag (Ost) errechnet sich, indem der Beitrag (West) durch den vorläufigen Um- rechnungsfaktor nach Anlage 10 des Sechsten Buches So- zialgesetzbuch geteilt wird (§ 114 Abs. 2 ALG). Zu § 2 Grundlage für die Berechnung der Zuschüsse zum Beitrag sind der für 2004 in § 1 festgesetzte Beitrag in Höhe von 201 Euro und der Beitrag (Ost) in Höhe von 169 Euro. Nach § 33 Abs. 1 ALG beträgt bis zu einem jährlichen Einkom- men von 8 220 Euro der Zuschuss zum Beitrag 60 Prozent des Beitrags bzw. des Beitrags (Ost). Für je 520 Euro, um die das jährliche Einkommen 7 701 Euro übersteigt, wird der Zuschuss zum Beitrag um jeweils 4 Prozent des Beitrags bzw. des Beitrags (Ost) gemindert. Der Zuschuss wird an- schließend auf volle Euro gerundet.
BT-Drs. 15/1830 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 15/1830, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 37.435–38.788 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.43) +D1D2D3 · Prüfwert dd30c842d62cc1c2….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP