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Artikel 8 · BT-Drs. 15/1830 · S. 11

Zu Artikel 8 (Beitragsgesetz-Landwirtschaft 2004

Zu Artikel 8 (Beitragsgesetz-Landwirtschaft 2004
– BGL 2004)
Zu § 1
In Absatz 1 wird der Beitrag für Landwirte mit Unterneh-
menssitz in den alten Ländern entsprechend dem Beitrags-/
Leistungsverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung
unter Berücksichtigung des Leistungsspektrums der Alters-
sicherung der Landwirte entsprechend den §§ 68, 69 des
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte bestimmt.
In Absatz 2 wird – entsprechend dem noch niedrigeren all-
gemeinen Lohn- und Einkommensniveau in den neuen Län-
dern – der Beitrag für Landwirte mit Unternehmenssitz in
den neuen Ländern bestimmt. Der Beitrag (Ost) errechnet
sich, indem der Beitrag (West) durch den vorläufigen Um-
rechnungsfaktor nach Anlage 10 des Sechsten Buches So-
zialgesetzbuch geteilt wird (§ 114 Abs. 2 ALG).
Zu § 2
Grundlage für die Berechnung der Zuschüsse zum Beitrag
sind der für 2004 in § 1 festgesetzte Beitrag in Höhe von
201 Euro und der Beitrag (Ost) in Höhe von 169 Euro. Nach
§ 33 Abs. 1 ALG beträgt bis zu einem jährlichen Einkom-
men von 8 220 Euro der Zuschuss zum Beitrag 60 Prozent
des Beitrags bzw. des Beitrags (Ost). Für je 520 Euro, um
die das jährliche Einkommen 7 701 Euro übersteigt, wird
der Zuschuss zum Beitrag um jeweils 4 Prozent des Beitrags
bzw. des Beitrags (Ost) gemindert. Der Zuschuss wird an-
schließend auf volle Euro gerundet.

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Herkunft

BT-Drs. 15/1830, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 37.435–38.788 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.43) +D1D2D3 · Prüfwert dd30c842d62cc1c2….

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