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Artikel 7 · BT-Drs. 15/1830 · S. 10

Zu Artikel 7 (Beitragssatzgesetz 2004)

Zu Artikel 7 (Beitragssatzgesetz 2004)
Zu § 1
Der Beitragssatz der Rentenversicherung der Arbeiter und
der Angestellten wird für die Zeit ab dem 1. Januar 2004 so
festgesetzt, dass die Beitragseinnahmen unter Berücksichti-
gung der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolohn-
und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Ar-
beitnehmer und der Zahl der Pflichtversicherten zusammen
mit den Zuschüssen des Bundes und den sonstigen Einnah-
men unter Berücksichtigung von Entnahmen aus der
Schwankungsreserve ausreichen, die voraussichtlichen Aus-
gaben für das Jahr 2004 zu decken und sicherzustellen, dass
die Schwankungsreserve am Ende dieses Kalenderjahres
20 Prozent der durchschnittlichen Ausgaben für einen Ka-
lendermonat zu eigenen Lasten der Träger der Rentenversi-
cherung der Arbeiter und der Angestellten beträgt. Ausga-
ben zu eigenen Lasten sind alle Ausgaben nach Abzug des
Bundeszuschusses nach § 213 Abs. 2 SGB VI, der Erstat-
tungen und der empfangenen Ausgleichszahlungen. Nach
diesen Vorgaben ist der Beitragssatz in der Rentenversiche-
rung der Arbeiter und der Angestellten ab dem 1. Januar
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/1830
2004 auf 19,5 Prozent festzusetzen. Der Beitragssatz zur
knappschaftlichen Rentenversicherung wird jeweils in dem
Verhältnis verändert, in dem er sich in der Rentenversiche-
rung der Arbeiter und der Angestellten ändert; er beträgt ab
dem 1. Januar 2004 25,9 Prozent.
Zu § 2
Der Bund zahlt zur pauschalen Abgeltung für die Beitrags-
zahlung für Kindererziehungszeiten an die Rentenversiche-
rung der Arbeiter und der Angestellten einen nach § 177
SGB VI festzustellenden Betrag. Die Beitragszahlung für
das Jahr 2004 verändert sich gegenüber dem Jahr 2003 in
dem Verhältnis,
– in dem die Bruttolohn- und -gehaltssum

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.315 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 15/1830, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 35.120–37.435 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.43) +D1D2D3 · Prüfwert dd30c842d62cc1c2….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP