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Artikel 7 · BT-Drs. 15/1830 · S. 10
Zu Artikel 7 (Beitragssatzgesetz 2004)
Zu Artikel 7 (Beitragssatzgesetz 2004) Zu § 1 Der Beitragssatz der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten wird für die Zeit ab dem 1. Januar 2004 so festgesetzt, dass die Beitragseinnahmen unter Berücksichti- gung der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Ar- beitnehmer und der Zahl der Pflichtversicherten zusammen mit den Zuschüssen des Bundes und den sonstigen Einnah- men unter Berücksichtigung von Entnahmen aus der Schwankungsreserve ausreichen, die voraussichtlichen Aus- gaben für das Jahr 2004 zu decken und sicherzustellen, dass die Schwankungsreserve am Ende dieses Kalenderjahres 20 Prozent der durchschnittlichen Ausgaben für einen Ka- lendermonat zu eigenen Lasten der Träger der Rentenversi- cherung der Arbeiter und der Angestellten beträgt. Ausga- ben zu eigenen Lasten sind alle Ausgaben nach Abzug des Bundeszuschusses nach § 213 Abs. 2 SGB VI, der Erstat- tungen und der empfangenen Ausgleichszahlungen. Nach diesen Vorgaben ist der Beitragssatz in der Rentenversiche- rung der Arbeiter und der Angestellten ab dem 1. Januar Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 11 – Drucksache 15/1830 2004 auf 19,5 Prozent festzusetzen. Der Beitragssatz zur knappschaftlichen Rentenversicherung wird jeweils in dem Verhältnis verändert, in dem er sich in der Rentenversiche- rung der Arbeiter und der Angestellten ändert; er beträgt ab dem 1. Januar 2004 25,9 Prozent. Zu § 2 Der Bund zahlt zur pauschalen Abgeltung für die Beitrags- zahlung für Kindererziehungszeiten an die Rentenversiche- rung der Arbeiter und der Angestellten einen nach § 177 SGB VI festzustellenden Betrag. Die Beitragszahlung für das Jahr 2004 verändert sich gegenüber dem Jahr 2003 in dem Verhältnis, – in dem die Bruttolohn- und -gehaltssum
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.315 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 15/1830, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 35.120–37.435 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.43) +D1D2D3 · Prüfwert dd30c842d62cc1c2….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP