Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 15/1830 · S. 10
Zu Artikel 3 (Änderung des Fünften Buches
Zu Artikel 3 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 Die Neuregelung dient dem Ziel, Beitragssatzsenkungen, die durch das GKV-Modernisierungsgesetz ermöglicht wer- den, möglichst zeitnah, auch an die Rentner weiterzugeben. Aus technischen Gründen brauchen die Träger der Renten- versicherung jeweils eine Vorlaufzeit von 3 Monaten. Bei- tragssatzsenkungen ab 1. Januar 2004 werden für die Rent- ner also ab 1. April 2004 wirksam, solche zum 1. Februar ab 1. Mai und so fort. Die Verzögerungsphase ist für die Rent- ner akzeptabel, weil auch eventuelle Beitragserhöhungen jeweils nur mit derselben Verzögerung weitergegeben werden. Zu Nummer 2 Der neue Satz 3 stellt sicher, dass alle Beitragssätze ab April 2004 an die Rentner weitergegeben werden. Da die Neure- gelung des Satzes 2 zwar zum 1. Januar 2004 in Kraft tritt, aber erst ab 1. April 2004 wirksam werden kann, bedarf es ferner der mit Satz 4 vorgeschlagenen Übergangsregelung, durch die der bisher für alle Renten ab 1. Juli 2003 anzu- wendende Beitragssatz bis zum 31. März 2004 weiter gilt.
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Herkunft
BT-Drs. 15/1830, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 32.208–33.281 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.43) +D1D2D3 · Prüfwert dd30c842d62cc1c2….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP