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Artikel 3 · BT-Drs. 15/1830 · S. 10

Zu Artikel 3 (Änderung des Fünften Buches

Zu Artikel 3 (Änderung des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Die Neuregelung dient dem Ziel, Beitragssatzsenkungen,
die durch das GKV-Modernisierungsgesetz ermöglicht wer-
den, möglichst zeitnah, auch an die Rentner weiterzugeben.
Aus technischen Gründen brauchen die Träger der Renten-
versicherung jeweils eine Vorlaufzeit von 3 Monaten. Bei-
tragssatzsenkungen ab 1. Januar 2004 werden für die Rent-
ner also ab 1. April 2004 wirksam, solche zum 1. Februar ab
1. Mai und so fort. Die Verzögerungsphase ist für die Rent-
ner akzeptabel, weil auch eventuelle Beitragserhöhungen
jeweils nur mit derselben Verzögerung weitergegeben
werden.
Zu Nummer 2
Der neue Satz 3 stellt sicher, dass alle Beitragssätze ab April
2004 an die Rentner weitergegeben werden. Da die Neure-
gelung des Satzes 2 zwar zum 1. Januar 2004 in Kraft tritt,
aber erst ab 1. April 2004 wirksam werden kann, bedarf es
ferner der mit Satz 4 vorgeschlagenen Übergangsregelung,
durch die der bisher für alle Renten ab 1. Juli 2003 anzu-
wendende Beitragssatz bis zum 31. März 2004 weiter gilt.

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Herkunft

BT-Drs. 15/1830, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 32.208–33.281 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.43) +D1D2D3 · Prüfwert dd30c842d62cc1c2….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP