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Artikel 7 · BT-Drs. 15/28 · S. 19

Zu Artikel 7 (Gesetz zur Stabilisierung der Bei-

Zu Artikel 7 (Gesetz zur Stabilisierung der Bei-
tragssätze in der gesetzlichen Kranken-
versicherung im Jahr 2003)
Die Regelung stellt sicher, dass für einen vorübergehenden
Zeitraum keine Beitragssatzerhöhungen von den Kranken-
kassen vorgenommen werden. Danach liegt die Beitrags-
satzfestsetzung wieder in der Gestaltungsfreiheit der Selbst-
verwaltung.
Mit der Ausnahmeregelung in Absatz 3 Satz 1 wird den
Auswirkungen des Risikostrukturausgleichs Rechnung ge-
tragen.
Die Ausnahmeregelung in Absatz 3 Satz 2 ist notwendig,
um einer besonders schwierigen finanziellen Situation ein-
zelner Krankenkassen Rechnung zu tragen. Dies wird nur
für den Fall angenommen, dass die Krankenkasse nachweis-
bar sämtliche Wirtschaftlichkeitsreserven genutzt sowie Be-
triebsmittel und Rücklagen aufgebraucht hat, es ihr aber
dennoch nicht möglich ist, die medizinisch notwendige Ver-
sorgung der Versicherten sicherzustellen.

BT-Drs. 15/28 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 15/28, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 79.685–80.603 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert 31c32ed482a6962b….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP