Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 7 · BT-Drs. 15/28 · S. 19
Zu Artikel 7 (Gesetz zur Stabilisierung der Bei-
Zu Artikel 7 (Gesetz zur Stabilisierung der Bei- tragssätze in der gesetzlichen Kranken- versicherung im Jahr 2003) Die Regelung stellt sicher, dass für einen vorübergehenden Zeitraum keine Beitragssatzerhöhungen von den Kranken- kassen vorgenommen werden. Danach liegt die Beitrags- satzfestsetzung wieder in der Gestaltungsfreiheit der Selbst- verwaltung. Mit der Ausnahmeregelung in Absatz 3 Satz 1 wird den Auswirkungen des Risikostrukturausgleichs Rechnung ge- tragen. Die Ausnahmeregelung in Absatz 3 Satz 2 ist notwendig, um einer besonders schwierigen finanziellen Situation ein- zelner Krankenkassen Rechnung zu tragen. Dies wird nur für den Fall angenommen, dass die Krankenkasse nachweis- bar sämtliche Wirtschaftlichkeitsreserven genutzt sowie Be- triebsmittel und Rücklagen aufgebraucht hat, es ihr aber dennoch nicht möglich ist, die medizinisch notwendige Ver- sorgung der Versicherten sicherzustellen.
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Herkunft
BT-Drs. 15/28, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 79.685–80.603 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert 31c32ed482a6962b….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP