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Artikel 2 · BT-Drs. 15/13 · S. 26

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zum Jahresbeginn 2004 wird die Finanzierung der Ausbil-
dungsstätten und der Mehrkosten der Ausbildungsvergütun-
gen auf eine Fondsfinanzierung nach § 17a des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes (KHG) umgestellt. Die Budgets
der ausbildenden Krankenhäuser werden entsprechend ab-
gesenkt; die Krankenhäuser erhalten anstelle der anteiligen
Budgetfinanzierung künftig gesonderte Zahlungen nach
§ 17a KHG.
Über die Anhebung des für die Anrechnung der Schülerin-
nen und Schüler geltenden Stellenschlüssels von 7 zu 1 auf
9,5 zu 1 sollen die bei den Krankenhäusern aufgrund der
Regelungen in Artikel 1 dieses Gesetzes entstehenden
Mehrkosten kompensiert werden. Die Mehrkosten resultie-
ren insbesondere aus den Regelungen zur Durchführung der
praktischen Ausbildung in Einrichtungen außerhalb des
Krankenhauses bei gleichzeitiger Weiterzahlung der Ausbil-
dungsvergütung und aus den Vorschriften zur Praxisanlei-
tung. Danach werden die Schülerinnen und Schüler dem
Krankenhaus im Rahmen der praktischen Ausbildung für
einen geringeren Stundenumfang in einer Größenordnung
von mindestens 700 Stunden zur Verfügung stehen. Weiter-
hin hat das Krankenhaus für die Praxisanleitung der Schüle-
rinnen und Schüler im Rahmen der praktischen Ausbildung
Personen mit einer Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 Nr. 1
oder 2 und einer Zusatzqualifikation zur Verfügung zu stel-
len.
Das Krankenpflegegesetz nach Artikel 1 soll zum 1. Januar
2004 in Kraft treten. Entsprechend den Regelungen in § 24
Abs. 4 des Artikels 1 wird eine vor Inkrafttreten des Geset-
zes begonnene Ausbildung nach den bisher geltenden Vor-
schriften abgeschlossen. Die Regelungen dieses Gesetzes
gelten daher im Jahr 2004 nur für die Schülerinnen und
Schüler, die im Laufe des Jahres 2004 ihre Ausbildung be-
ginn

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.335 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

BT-Drs. 15/13 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 15/13, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 100.363–103.698 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.57) +D1D2D3 · Prüfwert 913e9807524f30d0….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP