Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 15/13 · S. 26
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2 Zu Nummer 1 Zum Jahresbeginn 2004 wird die Finanzierung der Ausbil- dungsstätten und der Mehrkosten der Ausbildungsvergütun- gen auf eine Fondsfinanzierung nach § 17a des Kranken- hausfinanzierungsgesetzes (KHG) umgestellt. Die Budgets der ausbildenden Krankenhäuser werden entsprechend ab- gesenkt; die Krankenhäuser erhalten anstelle der anteiligen Budgetfinanzierung künftig gesonderte Zahlungen nach § 17a KHG. Über die Anhebung des für die Anrechnung der Schülerin- nen und Schüler geltenden Stellenschlüssels von 7 zu 1 auf 9,5 zu 1 sollen die bei den Krankenhäusern aufgrund der Regelungen in Artikel 1 dieses Gesetzes entstehenden Mehrkosten kompensiert werden. Die Mehrkosten resultie- ren insbesondere aus den Regelungen zur Durchführung der praktischen Ausbildung in Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses bei gleichzeitiger Weiterzahlung der Ausbil- dungsvergütung und aus den Vorschriften zur Praxisanlei- tung. Danach werden die Schülerinnen und Schüler dem Krankenhaus im Rahmen der praktischen Ausbildung für einen geringeren Stundenumfang in einer Größenordnung von mindestens 700 Stunden zur Verfügung stehen. Weiter- hin hat das Krankenhaus für die Praxisanleitung der Schüle- rinnen und Schüler im Rahmen der praktischen Ausbildung Personen mit einer Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 und einer Zusatzqualifikation zur Verfügung zu stel- len. Das Krankenpflegegesetz nach Artikel 1 soll zum 1. Januar 2004 in Kraft treten. Entsprechend den Regelungen in § 24 Abs. 4 des Artikels 1 wird eine vor Inkrafttreten des Geset- zes begonnene Ausbildung nach den bisher geltenden Vor- schriften abgeschlossen. Die Regelungen dieses Gesetzes gelten daher im Jahr 2004 nur für die Schülerinnen und Schüler, die im Laufe des Jahres 2004 ihre Ausbildung be- ginn
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.335 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 15/13, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 100.363–103.698 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.57) +D1D2D3 · Prüfwert 913e9807524f30d0….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP