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Artikel 17 · BT-Drs. 16/3655 · S. 100
Zu Artikel 17 (Änderung des Strafgesetzbuches)
Zu Artikel 17 (Änderung des Strafgesetzbuches) Zu Nummer 1 (Änderung von § 139) § 139 Abs. 3 Satz 2 nimmt unter anderem Rechtsanwälte und Verteidiger unter bestimmten Voraussetzungen von der Verpflichtung aus, geplante schwerwiegende Straftaten an- zuzeigen. Satz 3 erstreckt diese Privilegierung auf Gehilfen und Berufsanwärter (vgl. Bericht des Rechtsausschusses, Bundestagsdrucksache 15/1311, S. 23). Mit dem neuen Satz 4 soll die für Gehilfen geltende Regelung auf Sozien von Rechtsanwälten erstreckt werden. Neben den bereits bis- her sozietätsfähigen Berufsangehörigen würden damit auch Angehörige vereinbarer Berufe, mit denen Rechtsanwälte künftig zusammen arbeiten können sollen (§ 59a Abs. 4 BRAO-E; vgl. Begründung zu Artikel 4 Nr. 3), nicht ver- pflichtet sein, geplante Straftaten anzuzeigen. Der Regelung für Gehilfen entsprechend soll das aber nur gelten, soweit die Sozien an der berufsmäßigen Tätigkeit des Rechtsanwalts, also an der anwaltlichen Rechtsberatung und Rechtsbe- sorgung teilnehmen. Wie die Gehilfen sollen die Sozien auch nicht verpflichtet sein, den Täter von der Tat abzuhalten. Diese Verpflichtung trifft bereits den Rechtsanwalt. Zu Nummer 2 (Änderung von § 203) Zu Buchstabe a (Änderung von Absatz 1) Gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 6 unterliegen privatärztliche Ver- rechnungsstellen den Strafvorschriften über die Verletzung von Privatgeheimnissen. Künftig sollen auch anwaltliche Verrechnungsstellen erfasst werden. Damit wird vor dem Hintergrund der vorgeschlagenen Erleichterung der Abtre- tung anwaltlicher Vergütungsforderungen (Artikel 3 Nr. 1 zu § 49b Abs. 4 BRAO-E; Artikel 4 Nr. 2 zu § 43a Abs. 3 PatAnwO-E) die Verschwiegenheitspflicht anwaltlicher Ver- rechnungsstellen in gleicher Weise abgesichert, wie dies bei privatärztlichen Verrechnungsstellen der Fall
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.401 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/3655, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 579.696–583.097 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.66) +D1D2D3 · Prüfwert 9fb3461715b3a9d3….
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