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Artikel 17 · BT-Drs. 16/3655 · S. 100

Zu Artikel 17 (Änderung des Strafgesetzbuches)

Zu Artikel 17 (Änderung des Strafgesetzbuches)
Zu Nummer 1 (Änderung von § 139)
§ 139 Abs. 3 Satz 2 nimmt unter anderem Rechtsanwälte
und Verteidiger unter bestimmten Voraussetzungen von der
Verpflichtung aus, geplante schwerwiegende Straftaten an-
zuzeigen. Satz 3 erstreckt diese Privilegierung auf Gehilfen
und Berufsanwärter (vgl. Bericht des Rechtsausschusses,
Bundestagsdrucksache 15/1311, S. 23). Mit dem neuen
Satz 4 soll die für Gehilfen geltende Regelung auf Sozien
von Rechtsanwälten erstreckt werden. Neben den bereits bis-
her sozietätsfähigen Berufsangehörigen würden damit auch
Angehörige vereinbarer Berufe, mit denen Rechtsanwälte
künftig zusammen arbeiten können sollen (§ 59a Abs. 4
BRAO-E; vgl. Begründung zu Artikel 4 Nr. 3), nicht ver-
pflichtet sein, geplante Straftaten anzuzeigen. Der Regelung
für Gehilfen entsprechend soll das aber nur gelten, soweit die
Sozien an der berufsmäßigen Tätigkeit des Rechtsanwalts,
also an der anwaltlichen Rechtsberatung und Rechtsbe-
sorgung teilnehmen. Wie die Gehilfen sollen die Sozien auch
nicht verpflichtet sein, den Täter von der Tat abzuhalten.
Diese Verpflichtung trifft bereits den Rechtsanwalt.
Zu Nummer 2 (Änderung von § 203)
Zu Buchstabe a (Änderung von Absatz 1)
Gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 6 unterliegen privatärztliche Ver-
rechnungsstellen den Strafvorschriften über die Verletzung
von Privatgeheimnissen. Künftig sollen auch anwaltliche
Verrechnungsstellen erfasst werden. Damit wird vor dem
Hintergrund der vorgeschlagenen Erleichterung der Abtre-
tung anwaltlicher Vergütungsforderungen (Artikel 3 Nr. 1 zu
§ 49b Abs. 4 BRAO-E; Artikel 4 Nr. 2 zu § 43a Abs. 3
PatAnwO-E) die Verschwiegenheitspflicht anwaltlicher Ver-
rechnungsstellen in gleicher Weise abgesichert, wie dies bei
privatärztlichen Verrechnungsstellen der Fall 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.401 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 16/3655, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 579.696–583.097 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.66) +D1D2D3 · Prüfwert 9fb3461715b3a9d3….

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