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Artikel 2 · BT-Drs. 15/16 · S. 18
Zu Artikel 2 (Änderung der Insolvenzordnung)
Zu Artikel 2 (Änderung der Insolvenzordnung) Zu § 335 (Grundsatz) Die Vorschrift bildet die Grundnorm des deutschen Inter- nationalen Insolvenzrechts. Nach der automatischen An- erkennung eines ausländischen Insolvenzverfahrens findet eine Wirkungserstreckung dieses Verfahrens auf das Inland statt. Bei diesem Ansatz ist es zwingend, dass sowohl für das Verfahrensrecht der Insolvenzabwicklung als auch für die materiellrechtlichen Wirkungen des Insolvenzverfah- rens grundsätzlich das Recht des Staats gilt, in dem das Ver- fahren eröffnet wurde. Dieser Ansatz liegt auch Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 sowie Artikel 9 der Richtlinie 2001/17/EG und Artikel 10 der Richtlinie 2001/ 24/EG zugrunde, die noch an Hand einiger Beispiele erläu- tern, welche Regelungsbereiche insbesondere von dem aus- ländischen Insolvenzrecht bestimmt werden. Im Interesse einer möglichst prägnanten Regelung sieht der Gesetzent- wurf davon ab, diese Beispiele zu übernehmen; als Interpre- tationshilfe können sie jedoch herangezogen werden. Die Ausnahmen von dem Grundsatz werden in den nachfolgen- den Bestimmungen behandelt. Als Insolvenzverfahren sind solche ausländischen Verfah- ren zu qualifizieren, die im Wesentlichen den gleichen Zie- len dienen wie ein deutsches Insolvenzverfahren. Zur nähe- ren Konkretisierung dieser Verfahren können auch die An- hänge A und B der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 heran- gezogen werden. Zu § 336 (Vertrag über einen unbeweglichen Gegenstand) Während § 380 des Regierungsentwurfs zur Insolvenzord- nung nur eine Sonderregelung für Miet- und Pachtverhält- nisse vorsah, soll der Anwendungsbereich des vorgeschla- genen § 336 in Übereinstimmung mit Artikel 8 der Verord- nung (EG) Nr. 1346/2000 auch Kaufverträge über unbe- wegliche Gegenstände und allgemein alle
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 54.738 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 15/16, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 77.712–132.450 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.64) +D1D2D3 · Prüfwert 908c8648e8103df1….
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