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Artikel 8 · BT-Drs. 16/1853 · S. 13

Zu Artikel 8 (Umsatzsteuergesetz)

Zu Artikel 8 (Umsatzsteuergesetz)
Zu Nummer 1 (§ 15a)
Zu Buchstabe a (Absatz 3 Satz 2 und 3 – neu)
Die Änderung dient der Vereinfachung des Besteuerungsver-
fahrens und stellt den Gleichklang zur Steuerbarkeit der Ent-
nahme eines Bestandteils nach § 3 Abs. 1b des Umsatz-
steuergesetzes (UStG) dar.
Die Regelung, wonach sämtliche Gegenstände, die im Rah-
men einer Maßnahme des Unternehmers in ein Wirtschafts-
gut eingegangen sind, und sämtliche sonstigen Leistungen,
die im Rahmen dieser Maßnahme an einem Wirtschaftsgut
ausgeführt worden sind, zu einem Berichtigungsobjekt zu-
sammenzufassen sind, erleichtert die Überwachung und
Durchführung der gesetzlichen Regelung durch die betroffe-
nen Unternehmer und die Verwaltung.
Gleichzeitig wird die Regelung an die Bestimmungen zur
Steuerbarkeit der unentgeltlichen Wertabgabe im Fall der
Entnahme eines Wirtschaftsguts, in das vor der Entnahme
ein Bestandteil eingegangen ist, angepasst. Zur Steuerbarkeit
der unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b UStG
kommt es nur, wenn der Bestandteil zu einer dauerhaften, im
Zeitpunkt der Entnahme noch nicht vollständig verbrauchten
Werterhöhung des Wirtschaftsguts geführt hat. Demzufolge
soll eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nur noch bei sol-
chen Bestandteilen vorgenommen werden, die im Zeitpunkt
der Änderung der Verhältnisse zu einer noch nicht vollstän-
dig verbrauchten Werterhöhung des Wirtschaftsguts geführt
haben.
Der bisherige Satz 2 wird der neue Satz 4.
Zu Buchstabe b (Absatz 4 Satz 2 bis 4 – neu)
Die Vorschrift dient der Vereinfachung des Besteuerungsver-
fahrens. Durch die Vorschrift wird klargestellt, welche sons-
tigen Leistungen der Berichtigung des Vorsteuerabzugs
unterliegen. Die Verpflichtung zur Berichtigung des Vor-
steuerabzugs wird grundsätzlich auf solche sonsti

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.925 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/1853, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 43.793–46.718 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.57) +D1D2D3 · Prüfwert cc7229eab263e5ac….

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