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Artikel 2 · BT-Drs. 16/1853 · S. 12

Zu Artikel 2 (Änderung des Strafgesetzbuches)

Zu Artikel 2 (Änderung des Strafgesetzbuches)
Der Gesetzentwurf sieht in Artikel 1 eine Änderung des
BDSG vor, wonach auch die in § 203 StGB genannten
Normadressaten, die nach § 4f BDSG einen Beauftragten für
den Datenschutz bestellen müssen, dieser Verpflichtung
durch externe Personen nachkommen können. Eine Weiter-
gabe von Daten der geheimnisgeschützten Personen an
externe Datenschutzbeauftragte ist aber nur dann mit deren
berechtigten Interessen zu vereinbaren, wenn der strafrecht-
liche Schutz ihrer Daten auch bei diesen gesichert ist. Aus
diesem Grund schlägt der Entwurf vor, in einer neuen Num-
mer 7 Personen, die zu Beauftragten für den Datenschutz
nach § 4f BDSG für eine der in den Nummern 1 bis 6 ge-
nannten Personen bestellt worden sind, eine strafbewehrte
Schweigepflicht aufzuerlegen.

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Herkunft

BT-Drs. 16/1853, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 38.726–39.534 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.57) +D1D2D3 · Prüfwert cc7229eab263e5ac….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP