Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 16/1853 · S. 12
Zu Artikel 2 (Änderung des Strafgesetzbuches)
Zu Artikel 2 (Änderung des Strafgesetzbuches) Der Gesetzentwurf sieht in Artikel 1 eine Änderung des BDSG vor, wonach auch die in § 203 StGB genannten Normadressaten, die nach § 4f BDSG einen Beauftragten für den Datenschutz bestellen müssen, dieser Verpflichtung durch externe Personen nachkommen können. Eine Weiter- gabe von Daten der geheimnisgeschützten Personen an externe Datenschutzbeauftragte ist aber nur dann mit deren berechtigten Interessen zu vereinbaren, wenn der strafrecht- liche Schutz ihrer Daten auch bei diesen gesichert ist. Aus diesem Grund schlägt der Entwurf vor, in einer neuen Num- mer 7 Personen, die zu Beauftragten für den Datenschutz nach § 4f BDSG für eine der in den Nummern 1 bis 6 ge- nannten Personen bestellt worden sind, eine strafbewehrte Schweigepflicht aufzuerlegen.
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Herkunft
BT-Drs. 16/1853, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 38.726–39.534 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.57) +D1D2D3 · Prüfwert cc7229eab263e5ac….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP