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Artikel 14 · BT-Drs. 16/1853 · S. 16

Zu Artikel 14 (Änderung des Personenbeförde-

Zu Artikel 14 (Änderung des Personenbeförde-
rungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 14 Abs. 3 PBefG)
Das in § 14 Abs. 1 und 2 vorgeschriebene Anhörverfahren
dient dazu, die Genehmigungsbehörde über alle Tatsachen
und rechtlichen Gesichtspunkte zu informieren, die für die
Entscheidung über den Genehmigungsantrag maßgeblich
sein können. Nach bisheriger Rechtslage kann die Genehmi-
gungsbehörde von der Durchführung des Anhörverfahrens
absehen, wenn sie aus eigener Kenntnis der Sachlage dem
Antrag nicht entsprechen will (§ 14 Abs. 3 Satz 1 PBefG).
Nach den Erfahrungen der Verwaltungspraxis ist es gerecht-
fertigt, diese Ausnahmeregelung auf die in § 2 Abs. 2 ge-
nannten Fälle auszudehnen. Es handelt sich hierbei um die
Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens,
die Genehmigungsübertragung und die Übertragung der
Betriebsführung. Da in diesen Fällen bereits ein Genehmi-
gungsverfahren vorausgegangen ist, wird die Genehmi-
gungsbehörde häufig die notwendigen Kenntnisse besitzen,
um ihre Entscheidung ohne erneute Durchführung eines An-
hörverfahrens treffen zu können.
Zu Nummer 2 (§ 16 Abs. 3 PBefG)
§ 16 Abs. 3 PBefG begrenzt die Geltungsdauer der Geneh-
migung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
auf höchstens vier Jahre. Dagegen wird die Gemeinschafts-
lizenz für den grenzüberschreitenden Verkehr mit Kraftom-
nibussen nach der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 für einen
Zeitraum von fünf Jahren erteilt. In der Praxis führt die un-
terschiedliche Laufzeit der Genehmigungen zu unverhältnis-
mäßiger Belastung der Unternehmen und Behörden. Sofern
eine nationale Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr
mit Kraftomnibussen nach Ablauf der vierjährigen Gel-
tungsdauer aus welchen Gründen auch immer nicht wieder
erteilt wird, müssen die Genehmigungsbehörden eine gege-
benenf

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.433 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/1853, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 59.274–61.707 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.57) +D1D2D3 · Prüfwert cc7229eab263e5ac….

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