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Artikel 14 · BT-Drs. 16/1853 · S. 16
Zu Artikel 14 (Änderung des Personenbeförde-
Zu Artikel 14 (Änderung des Personenbeförde- rungsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 14 Abs. 3 PBefG) Das in § 14 Abs. 1 und 2 vorgeschriebene Anhörverfahren dient dazu, die Genehmigungsbehörde über alle Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte zu informieren, die für die Entscheidung über den Genehmigungsantrag maßgeblich sein können. Nach bisheriger Rechtslage kann die Genehmi- gungsbehörde von der Durchführung des Anhörverfahrens absehen, wenn sie aus eigener Kenntnis der Sachlage dem Antrag nicht entsprechen will (§ 14 Abs. 3 Satz 1 PBefG). Nach den Erfahrungen der Verwaltungspraxis ist es gerecht- fertigt, diese Ausnahmeregelung auf die in § 2 Abs. 2 ge- nannten Fälle auszudehnen. Es handelt sich hierbei um die Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens, die Genehmigungsübertragung und die Übertragung der Betriebsführung. Da in diesen Fällen bereits ein Genehmi- gungsverfahren vorausgegangen ist, wird die Genehmi- gungsbehörde häufig die notwendigen Kenntnisse besitzen, um ihre Entscheidung ohne erneute Durchführung eines An- hörverfahrens treffen zu können. Zu Nummer 2 (§ 16 Abs. 3 PBefG) § 16 Abs. 3 PBefG begrenzt die Geltungsdauer der Geneh- migung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen auf höchstens vier Jahre. Dagegen wird die Gemeinschafts- lizenz für den grenzüberschreitenden Verkehr mit Kraftom- nibussen nach der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 für einen Zeitraum von fünf Jahren erteilt. In der Praxis führt die un- terschiedliche Laufzeit der Genehmigungen zu unverhältnis- mäßiger Belastung der Unternehmen und Behörden. Sofern eine nationale Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen nach Ablauf der vierjährigen Gel- tungsdauer aus welchen Gründen auch immer nicht wieder erteilt wird, müssen die Genehmigungsbehörden eine gege- benenf
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.433 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/1853, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 59.274–61.707 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.57) +D1D2D3 · Prüfwert cc7229eab263e5ac….
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