Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 16/194 · S. 7
Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches
Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 (§ 31) Durch die Regelung erhalten die Krankenkassen die Mög- lichkeit, Versicherte von den Mehrkosten für Arzneimittel zu entlasten, deren Apothekenverkaufspreis den jeweiligen Festbetrag überschreitet. Voraussetzung hierfür ist, dass die Krankenkasse mit den Anbietern dieser Arzneimittel Rabatt- verträge geschlossen hat, durch welche die Mehrkosten gegenfinanziert werden. Dies kann auch durch Rabatte für weitere Arzneimittel des Anbieters erfolgen. Die Kranken- kassen werden damit an der Verantwortung für eine mehr- kostenfreie Versorgung beteiligt. Zu Nummer 2 (§ 35) Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Es wird klargestellt, dass eine therapeutische Verbesserung eines Wirkstoffs auch in den Fällen zur Freistellung von der Festbetragsgruppe führt, in denen der Patentschutz für den ersten Wirkstoff dieser Gruppe nicht mehr besteht. Eine Än- derung des geltenden Verfahrens für die Bildung von Fest- betragsgruppen ergibt sich hierdurch jedoch nicht, da der Gemeinsame Bundesausschuss bereits jetzt entsprechend verfährt. Zu Doppelbuchstabe bb Die Umsetzung der Festbetragsregelung soll durch Einsatz von hauptamtlichen Mitarbeitern zur Vorbereitung der Be- schlüsse über die Festbetragsgruppen beschleunigt werden. Zu Buchstabe b Durch die Regelung wird die Einbeziehung von patentge- schützten Arzneimitteln mit festen Wirkstoffkombinationen in Gruppen nach Absatz 1a ermöglicht. Eine entsprechende Gruppenbildung ist nach bisher geltendem Recht für Arznei- mittel mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen bereits jetzt möglich. Somit werden die Mög- lichkeiten zur Bildung von Festbetragsgruppen nach Ab- satz 1a in gleicher Weise sowohl für Arzneimittel der Fest- betragsstufe 2 als auch der
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 26.069 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/194, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 25.535–51.604 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3D4 · Prüfwert 00edd87cfdd7da7d….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP