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Artikel 1 · BT-Drs. 16/194 · S. 7

Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches

Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 31)
Durch die Regelung erhalten die Krankenkassen die Mög-
lichkeit, Versicherte von den Mehrkosten für Arzneimittel zu
entlasten, deren Apothekenverkaufspreis den jeweiligen
Festbetrag überschreitet. Voraussetzung hierfür ist, dass die
Krankenkasse mit den Anbietern dieser Arzneimittel Rabatt-
verträge geschlossen hat, durch welche die Mehrkosten
gegenfinanziert werden. Dies kann auch durch Rabatte für
weitere Arzneimittel des Anbieters erfolgen. Die Kranken-
kassen werden damit an der Verantwortung für eine mehr-
kostenfreie Versorgung beteiligt.
Zu Nummer 2 (§ 35)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Es wird klargestellt, dass eine therapeutische Verbesserung
eines Wirkstoffs auch in den Fällen zur Freistellung von der
Festbetragsgruppe führt, in denen der Patentschutz für den
ersten Wirkstoff dieser Gruppe nicht mehr besteht. Eine Än-
derung des geltenden Verfahrens für die Bildung von Fest-
betragsgruppen ergibt sich hierdurch jedoch nicht, da der
Gemeinsame Bundesausschuss bereits jetzt entsprechend
verfährt.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Umsetzung der Festbetragsregelung soll durch Einsatz
von hauptamtlichen Mitarbeitern zur Vorbereitung der Be-
schlüsse über die Festbetragsgruppen beschleunigt werden.
Zu Buchstabe b
Durch die Regelung wird die Einbeziehung von patentge-
schützten Arzneimitteln mit festen Wirkstoffkombinationen
in Gruppen nach Absatz 1a ermöglicht. Eine entsprechende
Gruppenbildung ist nach bisher geltendem Recht für Arznei-
mittel mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren
Wirkstoffen bereits jetzt möglich. Somit werden die Mög-
lichkeiten zur Bildung von Festbetragsgruppen nach Ab-
satz 1a in gleicher Weise sowohl für Arzneimittel der Fest-
betragsstufe 2 als auch der 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 26.069 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/194, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 25.535–51.604 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3D4 · Prüfwert 00edd87cfdd7da7d….

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