Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 7 · BT-Drs. 18/12494 · S. 48
Zu Artikel 7 (Änderung der Vergabeverordnung)
Zu Artikel 7 (Änderung der Vergabeverordnung) Zu Nummer 1 Durch Gesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1757) wurden das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) geändert und die Anforderungen zur barrierefreien Informationstechnik von § 11 BGG nach § 12 BGG verschoben. Dem- entsprechend muss der in § 11 Absatz 1 Satz 3 der Vergabeverordnung enthaltene dynamische Verweis auf das BGG aktualisiert werden. Zu Nummer 2 § 14 Absatz 6 der Vergabeverordnung dient der Umsetzung von Art. 32 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe (2014/24/EU). Die deutsche Sprachfassung enthält dabei den Übersetzungsfehler, dass in Unterabsatz 2 auf die in den Ziffern i und ii festgelegten Ausnahmetatbestände für die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb verwiesen wird. Alle anderen Sprachfassungen der Richtli- nie 2014/24/EU enthalten dagegen den inhaltlich richtigen Verweis auf die Ziffern ii und iii. Diesen Fehler gilt es in der deutschen Umsetzung der Vorschrift in § 14 Absatz 6 zu korrigieren, indem statt auf § 14 Absatz 4 Num- mer 2 Buchstabe a und b zu verweisen auf § 14 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b und c Bezug genommen werden muss. Zu Nummer 3 Zur weiteren Vereinfachung des Verfahrens sollen das fortgeschrittene bzw. qualifizierte elektronische Siegel neben der fortgeschrittenen bzw. qualifizierten Signatur zugelassen werden. Für Unternehmen besteht der Vorteil, dass das elektronische Siegel nicht an eine natürliche Person gebunden ist, sondern an die jeweilige juristische Person. Dies ermöglicht es, unternehmensinterne Prozesse zu vereinfachen. Hinsichtlich der technischen Anfor- derungen unterscheiden sich elektronische Siegel und elektronische Signaturen nur unwesentlich.
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Herkunft
BT-Drs. 18/12494, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 159.913–161.655 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 0e0aa38434df1016….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP