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Artikel 10 · BT-Drs. 18/12494 · S. 49
Zu Artikel 10 (Folgeänderungen)
Zu Artikel 10 (Folgeänderungen) Mit dem Wegfall des Signaturgesetzes müssen hierauf verweisende Normen redaktionell angepasst werden. We- gen der unmittelbaren Wirkung der eIDAS-Verordnung richten sich die Begrifflichkeiten nunmehr in der Regel nach dieser, ohne dass es eines ausdrücklichen Verweises bedürfte. Wird daher nunmehr beispielsweise auf eine „qualifizierte elektronische Signatur“ Bezug genommen, ist damit eine solche nach Artikel 3 Nummer 12 der eIDAS-Verordnung gemeint. Entsprechendes gilt für andere Begriffe der eIDAS-Verordnung. Zu Absatz 15 Nummer 3 (§ 371a Absatz 1 Satz 2 ZPO) Der Verweis auf die "Prüfung nach dem Signaturgesetz" hat keine Entsprechung im Vertrauensdienstegesetz. Lediglich die eIDAS-VO kennt eine derartige Prüfung (Artikel 32). Dementsprechend wird hinsichtlich der Prü- fung nunmehr auf die eIDAS-Verordnung verwiesen. Der bisherige Begriff "Signaturschlüssel-Inhaber" verweist inhaltlich auf das SigG, so dass auch dieser anzupassen war. Zwar spricht die eIDAS-Verordnung insoweit vom "Unterzeichner", im Zusammenhang mit der ZPO weist der Begriff des „Unterzeichners“ allerdings auf die hand- schriftliche Unterschrift hin. In Übereinstimmung mit den übrigen Vorschriften der ZPO wird daher stattdessen von der „verantwortenden Person" Person gesprochen (vgl. insb. § 130a). Zu Absatz 22 (§ 46c Absatz 1 Satz 2 ArbGG) Die redaktionelle Anpassung betrifft ausschließlich § 46c ArbGG in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung. Die mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (dort Art. 3 Nr. 2) beschlossene, ab dem 01.01.2018 geltende Fassung der Norm bleibt unberührt. Eine redaktionelle Anpassung ist hier nicht erforderlich, da die neue Fassung auf einen deklaratorischen Verweis auf das Signat
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Herkunft
BT-Drs. 18/12494, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 164.244–166.847 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 0e0aa38434df1016….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP