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Artikel 9 · BT-Drs. 16/1410 · S. 34

Zu Artikel 9 (Sozialgerichtsgesetz)

Zu Artikel 9 (Sozialgerichtsgesetz)
Die Änderung erstreckt das Rechtsinstitut der notwendigen
Beiladung und die Möglichkeit der Verurteilung auf die
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und die Trä-
ger der Sozialhilfe.
Derzeit gibt es keine einheitliche Rechtsprechung zu der
Frage, ob § 75 Abs. 2 und 5 auf Leistungsträger nach dem
SGB II bzw. SGB XII analog Anwendung findet. Die
Rechtslage wird daher entsprechend klargestellt.

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Herkunft

BT-Drs. 16/1410, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 163.161–163.601 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 71d79c0d5cb0787a….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP