Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 16/1410 · S. 31
Zu Artikel 2 (Drittes Buch Sozialgesetzbuch)
Zu Artikel 2 (Drittes Buch Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Redaktionelle Folgeänderungen zu Änderungen im Dritten Buch. Zu Nummer 2 (§ 9) Die Verpflichtung der Agenturen für Arbeit, Job-Center als einheitliche Anlaufstellen für alle einzurichten, hat sich in der Praxis nicht bewährt. Aufgrund der Um- und Neustruk- turierung der Agenturen für Arbeit und aufgrund der hetero- genen Struktur der Arbeitsgemeinschaften und zugelassenen kommunalen Träger hat sich die Festlegung auf ein einheit- liches Organisationsmodell als nicht umsetzbar erwiesen. Die Regelung wird daher aufgehoben. Zu Nummer 3 (§ 9a) Die neu eingeführte Vorschrift regelt die Zusammenarbeit der für die Arbeitsförderung zuständigen Agenturen für Ar- beit mit den für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Zweiten Buch zuständigen Agenturen für Arbeit, zugelasse- nen kommunalen Trägern und Arbeitsgemeinschaften in Be- zug auf erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem Zweiten Buch, die auch Leistungen der Arbeitsförderung beziehen (sog. Aufstocker). Eine entsprechende Vorschrift für die Agenturen für Arbeit, zugelassenen kommunalen Träger und Arbeitsgemeinschaften wird in § 18a SGB II neu eingeführt. Die Regelung der Zusammenarbeit ist erforderlich, da es zwischen den Leistungen nach dem Dritten Buch und den Leistungen nach dem Zweiten Buch in Bezug auf Personen, die zusätzlich zum Arbeitslosengeld ergänzend Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende haben (sog. Aufstocker), verschiedene Berührungspunkte gibt. Diese erhalten die Pflichtleistungen der aktiven Arbeitsförde- rung nach diesem Buch (wie z. B. Arbeits- und Ausbildungs- vermittlung, Existenzgründungszuschuss, Vermittlungsgut- schein, Überbrückungsgeld) , werden nach § 22 Abs. 4 dieses Buches aber von den Ermessensleistu
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 9.160 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/1410, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 147.560–156.720 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 71d79c0d5cb0787a….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP