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Artikel 2 · BT-Drs. 18/12355 · S. 24

Zu Artikel 2 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes)
Zu Nummer 1
Die Änderung dient der Anpassung des Inhaltsverzeichnisses an die Änderung des Gesetzestextes durch diesen
Artikel.
Zu Nummer 2
Der neugefasste § 20 Absatz 1d EnWG präzisiert die Vorgaben zur Bereitstellung von Zählpunkten, Gewährung
von Netzzugang für Unterzähler und zur Anwendbarkeit des Messstellenbetriebsgesetzes auf Zähler innerhalb
von Kundenanlagen. Er sorgt damit für Rechtssicherheit sowohl in Fällen von Mieterstrommodellen auf Grund-
lage von § 21 Absatz 3 EEG 2017 und § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 KWKG als auch in allen sonstigen Fällen
von Kundenanlagen, in denen Summenzähler in Kombination mit Unterzählern und gegebenenfalls Erzeugungs-
zählern eingesetzt werden.
§ 20 Absatz 1d Satz 1 EnWG übernimmt den Regelungsgehalt des bisherigen § 14 Absatz 2 Satz 1 KWKG und
stellt klar, dass der Betreiber des Energieversorgungsnetzes, an das eine Kundenanlage oder eine Kundenanlage
zur betrieblichen Eigenversorgung angeschlossen ist, verpflichtet ist, einen Summenzähler bereitzustellen. Der
(in der Praxis bereits gängige) Begriff des Summenzählers wird legaldefiniert.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                – 25 –                        Drucksache 18/12355


Bereits in seiner bisherigen Fassung beschrieb § 20 Absatz 1d Satz 1 EnWG in Grundzügen die Methodik zur
Umsetzung des nach § 20 EnWG verbürgten Netzzugangsanspruchs, der sich über § 3 Nr. 24a und Nr. 24b EnWG
zum Schutz von Letztverbrauchern und Lieferanten auch gegen die Betreiber von Kundenanlagen richtet. Zur
Ermöglichung des Netzzugangs zum Zweck der Belieferung von Unterzählern im Wege der Durchleitung hat der
Betreiber des Energieversorgungsnetzes, an das eine Kundenanlage (§ 3 Nummer 24a EnWG) oder Kundenanlage
zur betrieblichen

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 12.500 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/12355, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 82.652–95.152 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 77c40e94322e1591….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP