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Artikel 7 · BT-Drs. 18/12358 · S. 12

Zu Artikel 7 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes – UStG)

Zu Artikel 7 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes – UStG)
Die in § 4 Nummer 18a UStG bestehende Befreiung wird eingeschränkt. Leistungen zwischen den selbständigen
Gliederungen einer politischen Partei, soweit diese im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben gegen Kostener-
stattung ausgeführt werden, werden nur von der Umsatzsteuer befreit, wenn die jeweilige Partei nicht gemäß § 18
Absatz 7 PartG von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist.

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Herkunft

BT-Drs. 18/12358, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 37.836–38.290 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 909e6e60208653f0….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP