Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 7 · BT-Drs. 18/12358 · S. 12
Zu Artikel 7 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes – UStG)
Zu Artikel 7 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes – UStG) Die in § 4 Nummer 18a UStG bestehende Befreiung wird eingeschränkt. Leistungen zwischen den selbständigen Gliederungen einer politischen Partei, soweit diese im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben gegen Kostener- stattung ausgeführt werden, werden nur von der Umsatzsteuer befreit, wenn die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 PartG von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist.
BT-Drs. 18/12358 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 18/12358, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 37.836–38.290 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 909e6e60208653f0….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP