Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 6 · BT-Drs. 18/12358 · S. 11
Zu Artikel 6 (Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes – ErbStG)
Zu Artikel 6 (Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes – ErbStG) Zu Nummer 1 (§ 13 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe a ErbStG) Nach Artikel 21 Absatz 3 GG (neu) sind Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien. Durch die Ergänzung des § 13 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe a ErbStG wird diese neue verfas- sungsrechtliche Rechtslage einfachgesetzlich im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz nachvollzogen. Durch den Verweis auf § 18 Absatz 7 PartG (neu) sind Zuwendungen an Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträch- tigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, ab dem Zeitpunkt der dies feststellenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 21 Absatz 4 GG nicht mehr steuer- befreit. Drucksache 18/12358 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Zu Nummer 2 (§ 37 Absatz 13 ErbStG) Die Änderung des § 13 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe a ErbStG ist erstmals auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem Inkrafttretens dieses Gesetzes entsteht.
BT-Drs. 18/12358 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 18/12358, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 36.248–37.836 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 909e6e60208653f0….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP