Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 5 · BT-Drs. 18/12358 · S. 11

Zu Artikel 5 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes – KStG)

Zu Artikel 5 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes – KStG)
Zu Nummer 1 (§ 5 Absatz 1 Nummer 7 Satz 1 KStG)
Die Änderung des § 5 Absatz 7 Satz 1 KStG trägt den neu eingefügten Absätzen 3 und 4 des Artikels 21 GG
Rechnung, nach denen für politische Parteien, die von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossen sind, auch
eine steuerliche Begünstigung entfällt. Auf die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Grund-
gesetzes wird verwiesen. Der Verweis auf § 18 Absatz 7 PartG stellt somit sicher, dass Parteien, die nach ihren
Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundord-
nung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, ab
dem Zeitpunkt des Ausschlusses der Partei von der staatlichen Finanzierung nicht mehr persönlich von der Kör-
perschaftsteuer befreit sind. Die Versagung der Steuerbefreiung erstreckt sich dabei auch auf etwaige Gebietsver-
bände der betreffenden Partei.

Zu Nummer 2 (§ 34 Absatz 3b KStG)
Der neu eingefügte Absatz 3b und die in § 5 Absatz 7 Satz 1 KStG enthaltene Bezugnahme auf § 18 Absatz 7
Satz 2 des Parteiengesetzes legt fest, dass die Steuerbefreiung erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2017 und
dem Zeitpunkt des Ausschlusses von der Parteifinanzierung entfällt.

BT-Drs. 18/12358 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/12358, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 34.911–36.248 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 909e6e60208653f0….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP