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Artikel 2 · BT-Drs. 18/12358 · S. 10

Zu Artikel 2 (Änderung des Parteiengesetzes – PartG)

Zu Artikel 2 (Änderung des Parteiengesetzes – PartG)
Die Änderung des § 18 Absatz 7 PartG setzt den in Artikel 21 Absatz 3 GG (neu) geregelten Ausschluss verfas-
sungsfeindlicher Parteien von der staatlichen Finanzierung im Parteiengesetz um. § 18 Absatz 7 Satz 2 PartG
knüpft dabei an die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts nach dem neuen § 46a Absatz 1 BVerfGG (Arti-
kel 1 Nummer 7 des Entwurfs) an, nach dem das Bundesverfassungsgericht feststellt, dass eine Partei von der
staatlichen Finanzierung nach § 18 PartG ausgeschlossen ist, wenn sich der Antrag auf Entscheidung gemäß Ar-
tikel 21 Absatz 4 GG als begründet erweist.
Nach § 18 Absatz 7 Satz 2 PartG scheidet in einem solchen Fall die Partei – wie im Fall eines Parteiverbots – ab
dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Ausschluss der Partei von der staatli-
chen Finanzierung gemäß § 46a Absatz 1 BVerfGG aus der staatlichen Teilfinanzierung nach § 18 PartG aus. Ab
diesem Zeitpunkt kann eine Festsetzung von staatlichen Mitteln nach § 19a PartG nicht mehr erfolgen, da ab dem
Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Ausschluss der Partei von der staatlichen
Finanzierung gemäß § 46a Absatz 1 BVerfGG kein Anspruch auf staatliche Mittel mehr entstehen kann. Ab-
schlagszahlungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 PartG sind nach § 20 Absatz 2 Satz 1 PartG zurückzuzahlen, soweit
ein Anspruch nicht entstanden ist.

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Herkunft

BT-Drs. 18/12358, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 30.345–31.781 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 909e6e60208653f0….

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