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Artikel 1 · BT-Drs. 18/12333 · S. 7

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1
Die Änderungen des Akkreditierungsstellengesetzes (AkkStelleG) sind im Wesentlichen durch den mit dem Er-
lass des Zahlungskontengesetzes (ZKG) verbundenen Aufgabenzuwachs für die Akkreditierungsstelle veranlasst.
Nach § 16 Absatz 1 ZKG sind die nach dem ZKG einzurichtenden Vergleichswebsites durch akkreditierte Kon-
formitätsbewertungsstellen zu zertifizieren. Die Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstellen hat dabei
durch die nationale Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im
Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des
Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) zu erfolgen.
Mit dem ZKG erhält die Akkreditierungsstelle damit erstmals eine Zuständigkeit zur Akkreditierung im Bereich
des Finanzmarkts. Da dieser Bereich innerhalb der Bundesregierung in die Zuständigkeit des Bundesministeriums
der Finanzen fällt, sind die Bestimmungen des AkkStelleG hinsichtlich der Besetzung und der Organisation des
Akkreditierungsbeirats entsprechend anzupassen. Die erforderlichen Anpassungen in der AkkStelleG – Belei-
hungsverordnung (AkkStelleGBV) erfolgen aus verfassungsrechtlichen Gründen in einem weiteren Gesetzge-
bungsverfahren.
Drucksache 18/12333 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Nummer 1 (§ 5 AkkStelleG)
Durch die Änderungen in § 5 AkkStelleG wird zum einen geregelt, dass die Berufung der Mitglieder des Akkre-
ditierungsbeirates sowie ihrer Vertreterinnen und Vertreter zukünftig auch im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
nisterium der Finanzen zu erfolgen hat. Zum anderen bedarf die Geschäftsordnung des Akkreditierungsbeirates
zukünftig auch der Z

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.012 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/12333, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 8.025–11.037 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 3f578b71b4bf4d35….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP