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Artikel 5 · BT-Drs. 18/12086 · S. 25
Zu Artikel 5 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes)
Zu Artikel 5 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 30 Absatz 1 AufenthG-E) Durch die Änderung wird das Nachzugsalter auch für Ehegatten von Ausländern, die einen Aufenthaltstitel nach den §§ 19 bis 21 AufenthG als Hochqualifizierter, als Inhaber einer Blauen Karte EU, als Forscher oder als Selbst- ständiger besitzen, auf das allgemein für den Familiennachzug geltende Nachzugsalter von 18 Jahren angehoben. Die nachzugsrechtliche Privilegierung ist nach der Anhebung des Ehemündigkeitsalters im deutschen Recht auf 18 Jahre nicht mehr geboten. Bei Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG besitzen, weil sie zuvor in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehatten, ist nach den europarechtlichen Vorgaben von einer Anhebung des Nachzugsalters auf 18 Jahre bei Ehegatten abzu- sehen, mit denen die Betreffenden bereits in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine eheliche Lebensgemeinschaft geführt haben. Zu Nummer 2 (§ 31 Absatz 2 Satz 2 AufenthG-E) Durch die Ergänzung des Absatz 2 Satz 2 wird klargestellt, dass auch in den Fällen, in denen eine Ehe nach deut- schem Recht wegen der Minderjährigkeit des Ehegatten bei Eheschließung unwirksam oder aufgehoben worden ist, eine besondere Härte vorliegt. Den Betreffenden kann deshalb ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erteilt wer- den, selbst wenn die nach Absatz 1 grundsätzlich erforderliche dreijährige Ehebestandszeit im Bundesgebiet noch nicht gegeben ist. Dies gilt nicht für den im Zeitpunkt der Eheschließung bereits volljährigen Ehegatten. Die Regelung gewährleistet die gebotene Gleichstellung mit bereits in Absatz 2 Satz 2 aufgeführten Härtefall- konstellationen im Zusammenhang mit der Unwirksamkeit oder Au
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.924 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 18/12086, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 86.348–89.272 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 5d221bcf3a32bee7….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP