Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 16/2930 · S. 25
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2 Zu Nummer 1 Mit der Ergänzung soll im Hinblick auf eine effektive Über- wachung der zuständigen Behörden klargestellt werden, dass auch elektronisch gespeicherte Daten der Über- wachung zugänglich sind. Zu Nummer 2 Die Änderungen in den Buchstaben a und b tragen den in der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 verankerten Maßnah- men zur Durchsetzung der Verbraucherinteressen Rech- nung. Buchstabe c bestimmt in Ergänzung der im EG-Verbrau- cherschutzdurchsetzungsgesetz vorgesehenen Benennung des BVL als Zentrale Verbindungsstelle im Sinne des Arti- kels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, dass der Ver- kehr mit anderen Staaten und der Europäischen Kommis- sion zur Durchführung dieser Verordnung über das BVL er- folgt. Im Übrigen bleibt es bei dem in § 68 Abs. 5 Satz 1 verankerten Grundsatz, dass dem zuständigen Bundesminis- terium der Verkehr mit anderen Staaten und Dienststellen der Europäischen Kommission obliegt.
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Herkunft
BT-Drs. 16/2930, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 118.772–119.708 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.55) +D1D2D3 · Prüfwert 35ec44fcd8aaa363….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP