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Artikel 2 · BT-Drs. 16/2930 · S. 25

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Mit der Ergänzung soll im Hinblick auf eine effektive Über-
wachung der zuständigen Behörden klargestellt werden,
dass auch elektronisch gespeicherte Daten der Über-
wachung zugänglich sind.
Zu Nummer 2
Die Änderungen in den Buchstaben a und b tragen den in
der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 verankerten Maßnah-
men zur Durchsetzung der Verbraucherinteressen Rech-
nung.
Buchstabe c bestimmt in Ergänzung der im EG-Verbrau-
cherschutzdurchsetzungsgesetz vorgesehenen Benennung
des BVL als Zentrale Verbindungsstelle im Sinne des Arti-
kels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, dass der Ver-
kehr mit anderen Staaten und der Europäischen Kommis-
sion zur Durchführung dieser Verordnung über das BVL er-
folgt. Im Übrigen bleibt es bei dem in § 68 Abs. 5 Satz 1
verankerten Grundsatz, dass dem zuständigen Bundesminis-
terium der Verkehr mit anderen Staaten und Dienststellen
der Europäischen Kommission obliegt.

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Herkunft

BT-Drs. 16/2930, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 118.772–119.708 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.55) +D1D2D3 · Prüfwert 35ec44fcd8aaa363….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP