Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 18/11926 · S. 22
Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte)
Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte) Zu Nummer 1 Redaktionelle Anpassung des Inhaltsverzeichnisses an die Neufassung des § 92a. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/11926 Zu Nummer 2 Mit der Änderung wird die Verlängerung der Zurechnungszeit für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Renten wegen Erwerbsminderung bis zum vollendeten 65. Le- bensjahr übertragen. Die Versicherten werden damit so gestellt, als ob sie entsprechend der Bewertung ihrer Zu- rechnungszeit bis zum vollendeten 65. Lebensjahr gearbeitet hätten. Entsprechendes gilt für Hinterbliebenenren- ten. Übergangsregelung ist § 92a. Zu Nummer 3 Die Vorschrift regelt die schrittweise Erhöhung der Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Die Erhöhung erfolgt im gleichen Zeitraum wie die Anhebung des Referenzalters für die Abschlagsfreiheit der Renten wegen Erwerbsminderung. Sie beginnt in den Jahren 2018 und 2019 mit einer Anhebung jeweils um drei Monate. Die Stufen der Anhebung betragen anschließend sechs Monate je Kalenderjahr. Bei einem Rentenbeginn oder Tod der Versicherten nach dem Jahr 2023 endet die Zurechnungszeit mit der Vollendung des 65. Lebensjah- res. Zu Nummer 4 Redaktionelle Anpassung an die Neufassung der Anlage 3. Zu Nummer 5 Redaktionelle Anpassung der Anlage 3 an die Neufassung des § 92a.
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Herkunft
BT-Drs. 18/11926, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 57.864–59.280 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.10) +D1D2D3 · Prüfwert a9ed19a68ea22ee4….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP