Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 8 · BT-Drs. 18/11936 · S. 41
Zu Artikel 8 (Änderung der WPO)
Zu Artikel 8 (Änderung der WPO) Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht) Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht aufgrund der Änderung der Überschrift des § 50 WPO und der Einführung des neuen § 50a WPO-E. Zu Nummer 2 (§§ 50 und 50a WPO-E) Wirtschaftsprüfer sind nach § 43 Absatz 1 Satz 1 WPO zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verschwiegen- heitspflicht ist Grundlage für das Vertrauensverhältnis zwischen Wirtschaftsprüfer und dem Mandanten. Bislang ist in § 50 WPO vorgesehen, dass der Wirtschaftsprüfer seine Gehilfen und Mitarbeiter, die nicht selbst zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, zur Verschwiegenheit zu verpflichten hat. Nunmehr regelt § 50 Satz 1 WPO-E die Berufspflicht zur schriftlichen Verpflichtung der beim Wirtschaftsprüfer tätigen Gehilfen und beschäftigten Personen zur Verschwiegenheit unter Belehrung über die strafrechtlichen Fol- gen der Pflichtverletzung. Im Übrigen wird auf die Begründung zu Artikel 2 verwiesen.
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Herkunft
BT-Drs. 18/11936, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 151.952–152.937 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 8e71a53951f54d80….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP