Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 5 · BT-Drs. 18/11627 · S. 45
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Das Gesetz tritt am 23. Februar 2018 in Kraft, da zu diesem Zeitpunkt die Richtlinie umzusetzen ist. Die Verord-
nungsermächtigung tritt bereits nach Verkündung des Gesetzes in Kraft, damit die weiteren zur Umsetzung erfor-
derlichen Regelungen rechtzeitig durch Rechtsverordnung getroffen werden können. Auch das Provisionsabgabe-
und Sondervergütungsverbot tritt unmittelbar nach Verkündung des Gesetzes in Kraft, da die existierenden Be-
kanntmachungen des Reichsaufsichtsamtes in der Lebens- und Krankenversicherung und die Verordnung über
das Verbot von Sondervergütungen und Begünstigungsverträgen in der Schadenversicherung bereits zum 1. Juli
2017 aufgehoben werden. Die Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes tritt ebenfalls unmittelbar nach Verkün-
dung in Kraft.
Drucksache 18/11627 – 46 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb
(NKR-Nr. 3992, BMWi)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens
geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger Kein Erfüllungsaufwand
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand: 479 Mio. Euro
Davon aus Informationspflichten: 262.000 Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: 5 Mio. Euro
Verwaltung
Bund
Jährlicher Erfüllungsaufwa
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 53.264 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/11627, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 158.488–211.752 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert b05d4774ce764946….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP