Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 15 · BT-Drs. 18/11555 · S. 175
Zu Artikel 15 (Änderung des GmbHG-Einführungsgesetzes)
Zu Artikel 15 (Änderung des GmbHG-Einführungsgesetzes) Die Vorschrift legt den zeitlichen Anwendungsbereich des § 40 Absatz 1 GmbHG in der vorgeschlagenen Fas- sung fest. Für nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens am 26. Juni 2017 erstmals erstellte Listen der Gesellschafter gelten die Anforderungen an deren Ausgestaltung in der ab dem 26. Juni2017 geltenden Fassung. Für „Altlisten“ gilt nach der Übergangsregelung, dass anlässlich einer Veränderung im Sinne des § 40 Absatz 1 GmbHG die Liste der Gesellschafter an die neuen Anforderungen anzupassen ist. Dies gilt nicht nur, wenn eine Änderung betroffen ist, die Gegenstand der neuen Anforderungen ist (Bsp.: Eine Außen-GbR erwirbt einen Geschäftsanteil und ist nun in die Liste nach den neuen Anforderungen mitsamt ihrer Gesellschafter einzutragen). Es gilt auch, wenn eine sonstige Veränderung eingetreten ist, die zur Einreichung einer neuen Liste verpflichtet; in diesem Fall ist „bei Gelegenheit“ dieser Veränderung und neuen Listenerstellung die Liste insgesamt an die Anforderungen des neuen § 40 Absatz 1 GmbHG anzupassen. Wird mithin etwa ein Anteil von einer natürlichen Person auf eine andere übertragen und ist an der GmbH daneben noch eine Außen-GbR beteiligt (die nur als solche ohne ihre Gesell- schafter eingetragen ist), ist im Rahmen der Erstellung der neuen Gesellschaferliste sogleich eine Anpassung der Eintragung der Außen-GbR vorzunehmen. Selbiges gilt etwa dann, wenn ein Anteilsinhaber mit mehr als 25 Pro- zent am Stammkapital beteiligt ist; hier ist bei einer neu zu erstellenden Liste unabhängig davon, ob eine Verän- derung bei diesem Gesellschafter eingetreten ist, eine Anpassung dahin vorzunehmen, dass nunmehr die prozen- tuale Beteiligung angegeben wird. Eine Pflicht zur Änderung bestehender Listen, ohne dass ei
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.882 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 18/11555, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 669.979–671.861 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 5861954567096f28….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP