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Artikel 13 · BT-Drs. 18/11555 · S. 172

Zu Artikel 13 (Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung)

Zu Artikel 13 (Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung)
Bei börsennotierten Gesellschaften ergeben sich die wirtschaftlich Berechtigten regelmäßig aus den Stimmrechts-
mitteilungen. Um darin dieselben Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten nach Artikel 1 § 19 Absatz 1 des
Entwurfs vorzuhalten wie bei anderen Gesellschaften, sollen im Fall von natürlichen Personen als Mitteilungs-
pflichtigen im Formular für eine Mitteilung nach § 21 Absatz 1, 1a, § 25 Absatz 1 und § 25a Absatz 1 des Wert-
papierhandelsgesetzes auch das Geburtsdatum abgefragt werden. Es handelt sich mithin um eine Folgeänderung,
die dadurch bedingt ist, dass Stimmrechtsmitteilungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 3 GwG-E über das Transpa-
renzregister zugänglich gemacht werden und damit regelmäßig nach § 20 Absatz 2 GwG-E die Meldefiktion
greift.

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Herkunft

BT-Drs. 18/11555, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 653.578–654.433 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 5861954567096f28….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP