Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 13 · BT-Drs. 18/11555 · S. 172
Zu Artikel 13 (Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung)
Zu Artikel 13 (Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung) Bei börsennotierten Gesellschaften ergeben sich die wirtschaftlich Berechtigten regelmäßig aus den Stimmrechts- mitteilungen. Um darin dieselben Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten nach Artikel 1 § 19 Absatz 1 des Entwurfs vorzuhalten wie bei anderen Gesellschaften, sollen im Fall von natürlichen Personen als Mitteilungs- pflichtigen im Formular für eine Mitteilung nach § 21 Absatz 1, 1a, § 25 Absatz 1 und § 25a Absatz 1 des Wert- papierhandelsgesetzes auch das Geburtsdatum abgefragt werden. Es handelt sich mithin um eine Folgeänderung, die dadurch bedingt ist, dass Stimmrechtsmitteilungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 3 GwG-E über das Transpa- renzregister zugänglich gemacht werden und damit regelmäßig nach § 20 Absatz 2 GwG-E die Meldefiktion greift.
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Herkunft
BT-Drs. 18/11555, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 653.578–654.433 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 5861954567096f28….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP