Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 10 · BT-Drs. 18/11555 · S. 171
Zu Artikel 10 (Änderung des Zollverwaltungsgesetzes)
Zu Artikel 10 (Änderung des Zollverwaltungsgesetzes) Zu Nummer 1 Die innergemeinschaftliche Verbringung von Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln im Gesamtwert von 10 000 Euro oder mehr ist nach § 12a Absatz 2 ZollVG auf Verlangen eines Zollbediensteten in geeigneter Form anzuzeigen. Die Einzelheiten zur Form dieser Anzeige werden noch durch die Zollverwaltung festgelegt. Eine mündliche Anzeige wird jedoch nicht mehr ausreichend sein. Dies soll in Übereinstimmung mit § 26 Ab- satz 1 Nummer 3 des Geldwäschegesetzes die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen in die Lage versetzen, auch solche Informationen für ihre Analysen zu verarbeiten. Zu Nummer 2 Die Regelung übernimmt die bisher im § 12a Absatz 2 Satz 2 ZollVG festgelegte Ausnahme von der Anzeigever- pflichtung für Finanzinstitute. Der Verweis auf das Geldwäschegesetz wurde redaktionell angepasst. Zu Nummer 3 Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen wird als weitere öffentliche Stelle aufgeführt, an die per- sonenbezogene Daten, die von der Zollverwaltung im Zuge von § 12a Absatz 1 und 2 ZollVG erhoben wurden, übermittelt werden können.
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Herkunft
BT-Drs. 18/11555, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 648.816–649.963 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 5861954567096f28….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP