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Artikel 3 · BT-Drs. 18/11528 · S. 19
Zu Artikel 3 (Änderung der Stromnetzentgeltverordnung)
Zu Artikel 3 (Änderung der Stromnetzentgeltverordnung) Zu Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis cc passt § 18 Absatz 1 der Stromnetzentgeltverordnung an den neuen § 120 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes an. Die Vorschrift übernimmt klarstellend die Abschaffung der Zahlun- gen aus vermiedenen Netzentgelten für Neuanlagen. Buchstabe a Doppelbuchstabe dd enthält Anpassungen des § 18 Absatz 1 der Stromnetzentgeltverordnung, der hier auf das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes verweist, an die Änderung dieses Gesetzes. Buchstabe b Doppelbuchstabe aa stellt klar, dass die Ermittlung der vermiedenen gewälzten Kosten im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung nach Maßgabe des neuen § 120 EnWG zu erfolgen hat. Drucksache 18/11528 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Durch Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird die durch § 120 neu geschaffene Verordnungsermächtigung genutzt, um die ab dem Jahr 2018 für die Ermittlung der Höhe der vermiedenen Netzentgelte relevanten Preisblätter der Übertragungsnetzbetreiber unmittelbar durch Rechtsverordnung an die geänderte Rechtslage anzupassen. Dafür wird eine Anlage 4a der Stromnetzentgeltverordnung angefügt. Buchstabe c fügt § 18 der Stromnetzentgeltverordnung einen neuen Absatz 5 an, der unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 120 Absatz 8 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes die unselbständige Verordnungsermächti- gung des § 120 Absatz 8 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nutzt. Nach diesen gesetzlichen Vorgaben kann eine schrittweise Absenkung des Auszahlungsbetrages für vermiedene Netzentgelte erfolgen. Buchstabe c sieht vor, dass bei Anlagen mit volatiler Erzeugung die Absenkung ab dem 1. Januar 2018 in Höhe von 10 Prozent beginnt und dann in jährliche
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.919 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/11528, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 55.432–59.351 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 2c55d4b900910d61….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP