Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 18/11495 · S. 179
Zu Artikel 4 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche)
Zu Artikel 4 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) Zu Nummer 1 (Änderung des Artikels 229 EGBGB) Artikel 115 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Umsetzungsvorschriften zu dieser Richtlinie mit Ablauf der Umsetzungsfrist am 13. Januar 2018 anzuwenden haben. Dies gilt für alle nach dem Stichtag geschlossenen Neuverträge. Nach Artikel 114 der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie wird die Erste Zahlungsdiensterichtlinie mit Wirkung vom 13. Januar 2018 aufgehoben. Daraus folgt, dass die bisherigen Umsetzungsvorschriften für Zahlungsvor- gänge maßgeblich bleiben, die noch vor dem Stichtag ausgeführt werden. Jedoch sollen mit dessen Eintritt nach Artikel 115 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie bereits die neuen Umsetzungsvor- schriften anzuwenden sein. Diese müssen folglich für alle nach dem Stichtag ausgeführten Zahlungsvorgänge gelten, ohne dass es darauf ankommt, ob der einzelne Zahlungsvorgangs schon auf einem Neuvertrag oder noch auf einem Altvertrag beruht. Darüber hinaus ist ab dem Stichtag auch das in Artikel 66 Absatz 1 sowie Artikel 67 Absatz 1 der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vorgesehene Recht anwendbar, einen Zahlungsauslöse- oder Kon- toinformationsdienst zu nutzen. Die Geltung dieses Rechts muss auch bei Altverträgen sichergestellt sein. Um diese Vorgaben umsetzen, wird dem Artikel 229 EGBGB ein neuer § […] angefügt wird, der Übergangsvor- schriften zu dem vorgeschlagenen Gesetz zur Umsetzung des zivilrechtlichen Teils der Zweiten Zahlungsdienste- richtlinie enthält. Drucksache 18/11495 – 180 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Artikel 229 § […] Absatz 1 EGBGB-E betrifft ab dem 13. Januar 2018 abge
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 16.258 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 18/11495, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 730.036–746.294 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert a88e585e214e0c00….
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