Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 5 · BT-Drs. 18/11488 · S. 54
Zu Artikel 5 (Änderung der Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte
Zu Artikel 5 (Änderung der Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a (§ 4b Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 21a Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 AMG) und Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b (§ 21a Absatz 2 Satz 1 Num- mer 6 AMG). Nach § 7 Absatz 1 AMG dürfen Arzneimittel, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet worden sind, nicht in den Verkehr gebracht werden, es sei denn, dass dies durch die AMRadV zugelassen ist. Eine Verwendung von ionisierenden Strahlen erfolgt z. B. zur Verminderung der Keimzahl oder zur Inaktivierung von Blutbestand- teilen oder Tumormaterial. Ein Inverkehrbringen der bestrahlten Arzneimittel ist nach der AMRadV ausnahms- weise zulässig, wenn die Arzneimittel von der zuständigen Bundesoberbehörde im Hinblick auf die Behandlung mit ionisierenden Strahlen nach § 25 Absatz 1 AMG zugelassen worden sind. Die entsprechende Vorschrift der AMRadV nennt als Ausnahmetatbestand insbesondere die Zulassung durch die Bundesoberbehörde. Für ATMP, die national der Genehmigungen nach § 4b Absatz 3 AMG bedürfen, besteht damit das Verkehrsverbot fort, ob- wohl es keine sachlichen Gründe dafür gibt. Klassische Gewebezubereitungen, für die an sich die Voraussetzun- gen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 21a AMG vorliegen, müssen bisher auch das strengere Zulassungsverfahren nach den §§ 21 ff. AMG durchlaufen, um nach der AMRadV verkehrsfähig zu werden. Die Ausnahmevorschrift in der AMRadV soll daher um die Genehmigungen nach § 4b Absatz 3 und § 21a Absatz 1 AMG erweitert werden.
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Herkunft
BT-Drs. 18/11488, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 173.611–175.250 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert cdc6a7cc859fd0d9….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP