Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 8 · BT-Drs. 18/11397 · S. 17
Zu Artikel 8 (Änderung des Straßenverkehrsgesetzes)
Zu Artikel 8 (Änderung des Straßenverkehrsgesetzes) Mit § 10 Absatz 3 des Entwurfs zum Straßenverkehrsgesetz (StVG-E) wird die Gefährdungshaftung des Kraft- fahrzeughalters und die Haftung des Fahrers für vermutetes Verschulden nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) bei tödlichen Unfällen um einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld ergänzt. Die Regelung entspricht inhaltlich § 844 Absatz 3 BGB-E. Auf den Hinterbliebenengeldanspruch nach § 7 Absatz 1 StVG oder § 18 StVG in Verbindung mit § 10 Absatz 3 StVG-E sind alle Vorschriften anwendbar, die für Schadensersatzansprüche bei Tötung nach dem Straßenver- kehrsgesetz gelten. Dies betrifft insbesondere die Haftungsbefreiungen, Haftungsausschlüsse und Haftungsbe- grenzungen nach § 7 Absatz 2 und 3, den §§ 8 und 8a sowie den §§ 12 bis 12b StVG. Anwendbar sind auch die Regelungen zum Mitverschulden nach § 9 StVG und zur Verursachung durch mehrere Fahrzeuge (§ 17 StVG) sowie die Regelungen über Verjährung (§ 14 StVG), Verwirkung (§ 15 StVG) und über die Anwendbarkeit des allgemeinen Deliktsrechts (§ 16 StVG). Es gelten außerdem die Vorschriften anderer Gesetze, soweit sie Scha- densersatzansprüche bei Tötung nach dem Straßenverkehrsgesetz betreffen. Dies sind insbesondere Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes, die sich auf eine Haftpflicht wegen Tö- tung im Straßenverkehr beziehen. Ein mitwirkendes Verschulden des Getöteten oder eine von diesem zu verant- wortende Betriebsgefahr muss sich der Hinterbliebene anrechnen lassen (vgl. § 846 BGB; Jahnke, in: Burmann / Heß / Hühnermann / Jahnke / Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage 2016, § 10 StVG Rn. 20 f.).
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Herkunft
BT-Drs. 18/11397, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 55.154–56.824 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert fe0dafdc2d168e6c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP