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Artikel 3 · BT-Drs. 18/11397 · S. 15
Zu Artikel 3 (Änderung des Gentechnikgesetzes)
Zu Artikel 3 (Änderung des Gentechnikgesetzes) Mit § 32 Absatz 4 Satz 5 und 6 des Entwurfs zum Gentechnikgesetz (GenTG-E) wird die Gefährdungshaftung des Betreibers aus § 32 des Gentechnikgesetzes (GenTG) bei tödlichen Unfällen um einen Anspruch auf Hinter- bliebenengeld ergänzt. Die Regelung entspricht inhaltlich § 844 Absatz 3 BGB-E. Auf den Hinterbliebenengeldanspruch nach § 32 Absatz 1 GenTG in Verbindung mit Absatz 4 Satz 5 und 6 GenTG-E sind die für Schadensersatzansprüche bei Tötung nach dem Gentechnikgesetz geltenden Vorschriften anwendbar. Dies betrifft insbesondere die Regelung zur Gesamtschuld nach § 32 Absatz 2 GenTG, zum Mitver- schulden nach § 32 Absatz 3 GenTG und zur Haftungsbegrenzung nach § 33, weiterhin die Regelungen zur Ur- sachenvermutung nach § 34 GenTG, zu den Auskunftsansprüchen nach § 35 GenTG und zur Deckungsvorsorge nach § 36 GenTG. Es gelten außerdem Vorschriften anderer Gesetze, soweit sie Schadensersatzansprüche bei Tötungen nach dem Gentechnikgesetz betreffen. Ein mitwirkendes Verschulden des Getöteten oder eine von die- sem zu verantwortende Betriebsgefahr muss sich der Hinterbliebene anrechnen lassen (vgl. § 846 BGB; Sprau, in: Palandt, 74. Auflage 2015, § 846 Rn. 2; Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 846 Rn. 2).
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Herkunft
BT-Drs. 18/11397, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 47.364–48.656 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert fe0dafdc2d168e6c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP