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Artikel 3 · BT-Drs. 18/11397 · S. 15

Zu Artikel 3 (Änderung des Gentechnikgesetzes)

Zu Artikel 3 (Änderung des Gentechnikgesetzes)
Mit § 32 Absatz 4 Satz 5 und 6 des Entwurfs zum Gentechnikgesetz (GenTG-E) wird die Gefährdungshaftung
des Betreibers aus § 32 des Gentechnikgesetzes (GenTG) bei tödlichen Unfällen um einen Anspruch auf Hinter-
bliebenengeld ergänzt. Die Regelung entspricht inhaltlich § 844 Absatz 3 BGB-E.
Auf den Hinterbliebenengeldanspruch nach § 32 Absatz 1 GenTG in Verbindung mit Absatz 4 Satz 5 und 6
GenTG-E sind die für Schadensersatzansprüche bei Tötung nach dem Gentechnikgesetz geltenden Vorschriften
anwendbar. Dies betrifft insbesondere die Regelung zur Gesamtschuld nach § 32 Absatz 2 GenTG, zum Mitver-
schulden nach § 32 Absatz 3 GenTG und zur Haftungsbegrenzung nach § 33, weiterhin die Regelungen zur Ur-
sachenvermutung nach § 34 GenTG, zu den Auskunftsansprüchen nach § 35 GenTG und zur Deckungsvorsorge
nach § 36 GenTG. Es gelten außerdem Vorschriften anderer Gesetze, soweit sie Schadensersatzansprüche bei
Tötungen nach dem Gentechnikgesetz betreffen. Ein mitwirkendes Verschulden des Getöteten oder eine von die-
sem zu verantwortende Betriebsgefahr muss sich der Hinterbliebene anrechnen lassen (vgl. § 846 BGB; Sprau,
in: Palandt, 74. Auflage 2015, § 846 Rn. 2; Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013,
§ 846 Rn. 2).

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Herkunft

BT-Drs. 18/11397, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 47.364–48.656 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert fe0dafdc2d168e6c….

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