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Artikel 2 · BT-Drs. 18/11397 · S. 15

Zu Artikel 2 (Änderung des Arzneimittelgesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Arzneimittelgesetzes)
Mit § 86 Absatz 3 des Entwurfs zum Arzneimittelgesetz (AMG-E) wird die Gefährdungshaftung für Arzneimittel
nach den §§ 84 ff. des Arzneimittelgesetzes (AMG) bei tödlichen Unfällen um einen Anspruch auf Hinterbliebe-
nengeld ergänzt. Die Regelung entspricht inhaltlich § 844 Absatz 3 BGB-E.
Auf den Hinterbliebenengeldanspruch nach § 84 AMG in Verbindung mit § 86 Absatz 3 AMG-E sind die für
Schadensersatzansprüche bei Tötung nach dem Arzneimittelgesetz geltenden Vorschriften anwendbar. Dies be-
trifft insbesondere die Kausalitätsvermutung (§ 84 Absatz 2 AMG), die Auskunftsansprüche (§ 84a AMG), die
Regelungen zur Gesamtschuld (§ 93 AMG) und zum Mitverschulden (§ 85 AMG) sowie die Haftungsbefreiun-
gen, Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen nach § 84 Absatz 3 AMG und § 88 AMG und die De-
ckungsvorsorgepflicht (§ 94 AMG). Es gelten außerdem Vorschriften anderer Gesetze, soweit sie Schadenser-
satzansprüche bei Tötung nach dem Arzneimittelgesetz betreffen. Ein mitwirkendes Verschulden des Getöteten
oder eine von diesem zu verantwortende Betriebsgefahr muss sich der Hinterbliebene anrechnen lassen (vgl. § 846
BGB; Kügel / Müller / Hofmann, AMG, 2. Auflage 2016, § 86 Rn. 5).

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Herkunft

BT-Drs. 18/11397, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 46.122–47.364 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert fe0dafdc2d168e6c….

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