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Artikel 10 · BT-Drs. 18/11397 · S. 17

Zu Artikel 10 (Änderung des Luftverkehrsgesetzes)

Zu Artikel 10 (Änderung des Luftverkehrsgesetzes)
Die Nichtverschuldenshaftung für Passagiere und Dritte bei tödlichen Unfällen durch zivile und militärische Luft-
fahrzeuge nach dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG) wird um einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld ergänzt.
Zu Nummer 1 (Änderung des § 35)
Dafür wird in § 35 LuftVG ein neuer Absatz 3 eingefügt. Die Regelung entspricht inhaltlich § 844 Absatz 3 BGB-
E. Über die Verweise in den §§ 49, 53 Absatz 1 und § 54 Absatz 3 LuftVG auf § 35 Absatz 3 LuftVG-E wird
auch in den Fällen des § 45 LuftVG sowie des § 53 Absatz 1 und des § 54 Absatz 1 ein Hinterbliebenengeld
gewährt.
Die Änderung betrifft zunächst die Haftung nach den §§ 33 ff. LuftVG für Personen, die nicht im Luftfahrzeug
befördert werden (Dritte), bei tödlichen Unfällen durch zivile Luftfahrzeuge. Auf den Hinterbliebenengeldan-
spruch nach § 33 LuftVG in Verbindung mit § 35 Absatz 3 LuftVG-E sind die für Schadensersatzansprüche bei
Tötung gegen den Luftfahrzeughalter nach der luftverkehrsrechtlichen Dritthaftung geltenden Vorschriften an-
wendbar. Dies betrifft insbesondere die Regelungen zum Mitverschulden (§ 34 LuftVG) und zur Gesamtschuld
(§ 41 LuftVG) sowie die Haftungsbefreiungen, Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen nach § 33 Ab-
satz 2, § 37 und § 39 LuftVG, die Regelungen zur Deckungsvorsorgepflicht nach § 43 LuftVG und zum Gerichts-
Drucksache 18/11397                                  – 18 –              Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode


stand nach § 56 Absatz 1 LuftVG. Es gelten außerdem Vorschriften anderer Gesetze, soweit sie Schadensersatz-
ansprüche bei Tötung Dritter nach dem Luftverkehrsgesetz betreffen, wie etwa die Versicherungspflicht nach
Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 9.255 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/11397, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 58.125–67.380 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert fe0dafdc2d168e6c….

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